Positive Kenntnis als einziger Ausschlussgrund (§ 892 BGB, § 899 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wer nicht hineinsieht, handelt sorglos; das schadet ihm aber nicht.

§ 892 I 1 BGB schließt den Erwerb aus, wenn „die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist“. Verlangt wird positive Kenntnis: nicht Kennenmüssen, nicht grobe Fahrlässigkeit, nicht Leichtfertigkeit. Das ist der bewusste Gegensatz zu § 932 II BGB, wo grobe Fahrlässigkeit schadet. Der Grund liegt im Rechtsscheinträger — das Grundbuch ist ein staatlich geführtes Register, auf das man sich verlassen können soll; der Besitz einer beweglichen Sache ist das nicht.

Zwei Ergänzungen halten das im Gleichgewicht. Der Widerspruch (§ 899 BGB) wirkt ohne jede Kenntnis — er ist die Kehrseite des großzügigen Maßstabs. Und wer positive Kenntnis hat, dem hilft auch die schönste Eintragung nicht.

Denselben Maßstab trägt § 893 BGB: Wer an den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten leistet oder mit ihm ein Rechtsgeschäft über das Recht vornimmt, wird geschützt, solange er die Unrichtigkeit nicht kennt. Der öffentliche Glaube schützt also nicht nur den Erwerber, sondern auch den Zahlenden.

Bei § 932 II BGB schadet grobe Fahrlässigkeit, bei § 892 I 1 BGB nur Kenntnis — dafür schadet dort jeder eingetragene Widerspruch.

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