Erwerb des Grundstückseigentums (§ 873 BGB, § 925 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 873 I BGB verlangt für jede rechtsgeschäftliche Rechtsänderung am Grundstück zweierlei: die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils sowie die Eintragung in das Grundbuch. Die Einigung muss im Zeitpunkt der Eintragung noch bestehen. Eine Übergabe kommt nicht hinzu; zu prüfen bleibt nur, ob der Verfügende berechtigt ist.

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