§ 873 I BGB verlangt für jede rechtsgeschäftliche Rechtsänderung am Grundstück zweierlei: die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils sowie die Eintragung in das Grundbuch. Die Einigung muss im Zeitpunkt der Eintragung noch bestehen. Eine Übergabe kommt nicht hinzu; zu prüfen bleibt nur, ob der Verfügende berechtigt ist.