Eigentumserwerb am Grundstück: der Aufbau (§ 873 BGB, § 925 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufEigentumserwerb an einem Grundstück, §§ 873, 925 BGB
  1. Auflassung
    Einigung über den Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle, § 925 I BGB; bedingungs- und befristungsfeindlich, § 925 II BGB
  2. Bindung an die Einigung vor der Eintragung
    § 873 II BGB; vorher ist die Einigung frei widerruflich
    1. notariell beurkundet
    2. vor dem Grundbuchamt abgegeben
    3. bei dem Grundbuchamt eingereicht
    4. Eintragungsbewilligung überlassen — sie muss § 29 I 1 GBO entsprechen; geöffnet ist seit dem 29. Dezember 2025 das Medium, nicht die Form
  3. Eintragung in das Grundbuch
    § 873 I BGB; mit ihr, nicht mit der Auflassung, tritt die Rechtsänderung ein
  4. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
  5. Berechtigung des Veräußerers
    sonst § 892 BGB; Verfügungsbeschränkungen über §§ 878, 892 I 2 BGB

Eigentumserwerb an einem Grundstück, §§ 873, 925 BGB

  1. Auflassung — Einigung über den Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle (§ 925 I BGB); bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 925 II BGB).
  2. Bindung an die Einigung vor der Eintragung (§ 873 II BGB) — die Erklärungen sind notariell beurkundet · oder vor dem Grundbuchamt abgegeben · oder bei diesem eingereicht · oder der Berechtigte hat dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen. Vorher ist die Einigung frei widerruflich.
  3. Eintragung in das Grundbuch (§ 873 I BGB) — mit ihr, nicht mit der Auflassung, tritt die Rechtsänderung ein.
  4. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung.
  5. Berechtigung des Veräußerers — sonst § 892 BGB; Verfügungsbeschränkungen über §§ 878, 892 I 2 BGB.

Das Wort „überlassen“ in Punkt 2 steht dort seit dem 29. Dezember 2025; vorher hieß es „ausgehändigt“. Geöffnet ist damit das Medium — ein elektronisches Dokument genügt —, nicht die Form: Die Bewilligung muss weiterhin § 29 I 1 GBO entsprechen.

Daneben läuft das Grundbuchverfahren mit eigenen Regeln. Eingetragen wird nur auf Antrag (§ 13 GBO) und nur, wenn derjenige es bewilligt, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO); mehrere Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs erledigt (§ 17 GBO). Verwechsle die Bewilligung nicht mit der Einigung — die eine ist verfahrensrechtlich, die andere materiell.

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