- AuflassungEinigung über den Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle, § 925 I BGB; bedingungs- und befristungsfeindlich, § 925 II BGB
- Bindung an die Einigung vor der Eintragung§ 873 II BGB; vorher ist die Einigung frei widerruflich
- notariell beurkundet
- vor dem Grundbuchamt abgegeben
- bei dem Grundbuchamt eingereicht
- Eintragungsbewilligung überlassen — sie muss § 29 I 1 GBO entsprechen; geöffnet ist seit dem 29. Dezember 2025 das Medium, nicht die Form
- Eintragung in das Grundbuch§ 873 I BGB; mit ihr, nicht mit der Auflassung, tritt die Rechtsänderung ein
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
- Berechtigung des Veräußerers
Eigentumserwerb an einem Grundstück, §§ 873, 925 BGB
- Auflassung — Einigung über den Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle (§ 925 I BGB); bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 925 II BGB).
- Bindung an die Einigung vor der Eintragung (§ 873 II BGB) — die Erklärungen sind notariell beurkundet · oder vor dem Grundbuchamt abgegeben · oder bei diesem eingereicht · oder der Berechtigte hat dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen. Vorher ist die Einigung frei widerruflich.
- Eintragung in das Grundbuch (§ 873 I BGB) — mit ihr, nicht mit der Auflassung, tritt die Rechtsänderung ein.
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung.
- Berechtigung des Veräußerers — sonst § 892 BGB; Verfügungsbeschränkungen über §§ 878, 892 I 2 BGB.
Das Wort „überlassen“ in Punkt 2 steht dort seit dem 29. Dezember 2025; vorher hieß es „ausgehändigt“. Geöffnet ist damit das Medium — ein elektronisches Dokument genügt —, nicht die Form: Die Bewilligung muss weiterhin § 29 I 1 GBO entsprechen.
Daneben läuft das Grundbuchverfahren mit eigenen Regeln. Eingetragen wird nur auf Antrag (§ 13 GBO) und nur, wenn derjenige es bewilligt, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO); mehrere Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs erledigt (§ 17 GBO). Verwechsle die Bewilligung nicht mit der Einigung — die eine ist verfahrensrechtlich, die andere materiell.