§ 892 I 1 BGB: „Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.“
Daraus werden fünf Prüfungspunkte: Unrichtigkeit des Grundbuchs · Erwerb durch Rechtsgeschäft — beim gesetzlichen Erwerb hilft § 892 BGB nicht, den Wortlaut nimmt die Rechtsprechung hier ernst · Verkehrsgeschäft · kein Widerspruch eingetragen · keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit.
Der letzte Punkt ist der auffälligste Unterschied zu § 932 II BGB: Grobe Fahrlässigkeit schadet nicht. Wer die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, sie aber nicht erkannt hat, erwirbt. Das Grundbuch soll gerade davon entlasten, selbst zu recherchieren.
Der maßgebliche Zeitpunkt steht in § 892 II BGB: Ist zu dem Erwerb die Eintragung erforderlich, ist die Kenntnis im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend — oder, wenn die Einigung erst später zustande kommt, im Zeitpunkt der Einigung.
Und was § 892 BGB nicht ersetzt: Geschäftsfähigkeit, Vertretungsmacht, Form. Überwunden wird allein die fehlende Berechtigung.