Hier steht der ehrlichste Satz des ganzen Werks: Das Widerspruchsverfahren kommt in null von vierzig dokumentierten Aufgaben vor — weder als Vorverfahren in der Zulässigkeit noch als zu fertigender Widerspruchsbescheid. Das ist kein Erfassungsfehler, sondern die Folge des Art. 12 II AGVwGO, der das Vorverfahren in Bayern außerhalb von sechs Bereichen hat entfallen lassen. Ein Null-Treffer ist so viel wert wie ein Volltreffer: Er sagt, wo man Zeit sparen darf. Deshalb ist dies das kleinste Feld — und es steht trotzdem, weil man einen Widerspruchsbescheid schreiben können muss, wenn er verlangt wird, und weil in jede Zulässigkeitsprüfung der eine Satz gehört, mit dem das Vorverfahren erledigt ist. Der Rest gehört den Kosten — Art. 41 und Art. 41a VwZVG mit dem Kostengesetz — und der Erledigung nach Art. 43 II BayVwVfG, die in zwei dokumentierten Aufgaben trug.