Widerspruch oder unmittelbare Klage (Art. 12 AGVwGO, § 68 I 1 VwGO)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

In den sechs Bereichen des Art. 12 I 1 AGVwGO hat der Betroffene die Wahl — und die Wahl hat Folgen für Frist, Prüfungsumfang, Kosten und Risiko. Sie ist deshalb eine anwaltliche Entscheidung, keine Formalie.

Kriterien

Widerspruchunmittelbare Klage
Fristein Monat ab Bekanntgabe, § 70 I 1 VwGOein Monat ab Bekanntgabe, § 74 I 2 VwGO
PrüfungsumfangRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, § 68 I 1 VwGOnur Rechtmäßigkeit, § 113 I 1 VwGO
Risikoreformatio in peius möglich (Feld 8.6)keine Verböserung
KostenArt. 80 BayVwVfG, Gebühr nach dem KG§§ 154 ff. VwGO, Gerichtskosten
Anwaltskosten erstattungsfähignur bei Notwendigkeit, Art. 80 II 3 BayVwVfGnach § 162 II 1 VwGO stets
Daueroft schneller, aber ohne Frist für die BehördeUntätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Bei mehreren Betroffenenstets möglichnur mit Zustimmung aller, Art. 12 I 2 AGVwGO
  • Die Zweckmäßigkeitsprüfung ist der eigentliche Gewinn
    § 68 I 1 VwGO lässt „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit“ nachprüfen. Wo die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei, aber ungeschickt ausgeübt hat, kommt man nur über den Widerspruch weiter — das Gericht prüft nach § 114 S. 1 VwGO nur die Fehlergrenzen.
  • Das Risiko ist die Verböserung (Feld 8.6). Wer einen teilweise günstigen Bescheid hat, überlegt sich den Widerspruch zweimal.
  • Art. 12 I 2 AGVwGO ist die vergessene Schranke
    Richtet sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene, kann jeder unmittelbar Klage erheben nur, „wenn alle Betroffenen zustimmen“; ohne Zustimmung ist eine gleichwohl erhobene Klage mangels Vorverfahrens unzulässig.
  • Die Wahl wird durch Tun getroffen: Nach Art. 12 I 3 AGVwGO bedarf es dann keines Vorverfahrens.

Die Gegenprobe

Prüfe vor jeder unmittelbaren Klage, ob der Bescheid nur an deinen Mandanten gerichtet ist. Ist er es nicht — etwa bei mehreren Miteigentümern —, greift Art. 12 I 1 AGVwGO nicht unmittelbar, und die unmittelbare Klage verlangt nach S. 2 die Zustimmung der anderen; ohne sie bleibt nur der Widerspruch.

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