Die Entscheidung
In den sechs Bereichen des Art. 12 I 1 AGVwGO hat der Betroffene die Wahl — und die Wahl hat Folgen für Frist, Prüfungsumfang, Kosten und Risiko. Sie ist deshalb eine anwaltliche Entscheidung, keine Formalie.
Kriterien
| Widerspruch | unmittelbare Klage | |
|---|---|---|
| Frist | ein Monat ab Bekanntgabe, § 70 I 1 VwGO | ein Monat ab Bekanntgabe, § 74 I 2 VwGO |
| Prüfungsumfang | Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, § 68 I 1 VwGO | nur Rechtmäßigkeit, § 113 I 1 VwGO |
| Risiko | reformatio in peius möglich (Feld 8.6) | keine Verböserung |
| Kosten | Art. 80 BayVwVfG, Gebühr nach dem KG | §§ 154 ff. VwGO, Gerichtskosten |
| Anwaltskosten erstattungsfähig | nur bei Notwendigkeit, Art. 80 II 3 BayVwVfG | nach § 162 II 1 VwGO stets |
| Dauer | oft schneller, aber ohne Frist für die Behörde | Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO |
| Bei mehreren Betroffenen | stets möglich | nur mit Zustimmung aller, Art. 12 I 2 AGVwGO |
- Die Zweckmäßigkeitsprüfung ist der eigentliche Gewinn
§ 68 I 1 VwGO lässt „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit“ nachprüfen. Wo die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei, aber ungeschickt ausgeübt hat, kommt man nur über den Widerspruch weiter — das Gericht prüft nach § 114 S. 1 VwGO nur die Fehlergrenzen. - Das Risiko ist die Verböserung (Feld 8.6). Wer einen teilweise günstigen Bescheid hat, überlegt sich den Widerspruch zweimal.
- Art. 12 I 2 AGVwGO ist die vergessene Schranke
Richtet sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene, kann jeder unmittelbar Klage erheben nur, „wenn alle Betroffenen zustimmen“; ohne Zustimmung ist eine gleichwohl erhobene Klage mangels Vorverfahrens unzulässig. - Die Wahl wird durch Tun getroffen: Nach Art. 12 I 3 AGVwGO bedarf es dann keines Vorverfahrens.
Die Gegenprobe
Prüfe vor jeder unmittelbaren Klage, ob der Bescheid nur an deinen Mandanten gerichtet ist. Ist er es nicht — etwa bei mehreren Miteigentümern —, greift Art. 12 I 1 AGVwGO nicht unmittelbar, und die unmittelbare Klage verlangt nach S. 2 die Zustimmung der anderen; ohne sie bleibt nur der Widerspruch.