(P) Die Abhilfe scheidet aus. Wer erlässt den Widerspruchsbescheid, was muss darinstehen — und wie wird er bekannt gegeben?
- Drei Absätze regeln alles: Abs. 1 die Zuständigkeit, Abs. 2 die Ausschüsse, Abs. 3 Form und Kosten. Die bayerische Besonderheit steckt in Abs. 3 S. 2 — zugestellt wird nach Bundesrecht.
„¹Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. ²Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. ³Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.“
Schema · Der Widerspruchsbescheid
- Zuständigkeit, § 73 I 2 VwGO — drei Nummern:
- Nr. 1 die nächsthöhere Behörde, soweit kein Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt;
- Nr. 2 die Ausgangsbehörde, wenn die nächsthöhere eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist;
- Nr. 3 in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, aber nur, „soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird“; für Bayern bestimmt Art. 118 Nr. 1 GO anderes: Im eigenen Wirkungskreis erlässt den Widerspruchsbescheid die Rechtsaufsichtsbehörde, beschränkt auf die Rechtmäßigkeit; die Zweckmäßigkeit prüft zuvor die Gemeinde in der Abhilfestufe (Feld 8.5). S. 3 lässt Abweichungen von Nr. 1 durch Gesetz zu.
- Abhilfeprüfung vorweg, § 72 VwGO; der Widerspruchsbescheid ergeht nur, soweit nicht abgeholfen wird (Feld 8.5).
- Anhörung bei Verböserung, § 71 VwGO; im Übrigen Art. 28 I BayVwVfG.
- Aufbau der Gründe
Sachverhalt · Zulässigkeit des Widerspruchs (Feld 8.3) · Begründetheit, und zwar Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nach § 68 I 1 VwGO · Kostenentscheidung · Rechtsbehelfsbelehrung. - Form, § 73 III 1 VwGO — drei Pflichten, alle drei werden geprüft: begründen, mit Rechtsmittelbelehrung versehen, zustellen. Fehlt die Belehrung, läuft nach § 58 II VwGO die Jahresfrist; fehlt die Zustellung, beginnt die Klagefrist des § 74 I 1 VwGO nicht.
- Zustellung, § 73 III 2 VwGO: von Amts wegen „nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes“ — des Bundes. Das passt zu Art. 1 I 2 VwZVG: „Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.“ Ein „BayVwZG“ gibt es nicht; die Zustellung im Übrigen steht in Art. 1 bis 17 VwZVG.
- Kosten, § 73 III 3 VwGO: Der Bescheid „bestimmt auch, wer die Kosten trägt“ — das Ob der Kostentragung. Den Maßstab regelt für Bayern Art. 80 BayVwVfG (Feld 8.9).
- Wirkung
Der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid seine endgültige Gestalt, § 79 I Nr. 1 VwGO; enthält er erstmalig eine Beschwer, ist er allein angreifbar (Feld 8.4).