Der Baustein. Zurückweisung, Teilabhilfe, Kosten, Gebühr — vier Regelungen, jede mit eigener Ziffer und Norm.
Das Landratsamt 000 erlässt folgenden
Widerspruchsbescheid:
- Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 000, Az. 000, wird zurückgewiesen.
- Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
- Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr von 000 Euro festgesetzt. Die angefallenen Auslagen sind zu erstatten.
- Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht notwendig.
Bei teilweisem Erfolg treten an die Stelle der Ziffern 1 und 2:
- Der Beitragsbescheid vom 000 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 000 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.
- Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen die Gemeinde 000 zu einem Drittel und der Widerspruchsführer zu zwei Dritteln.
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- Der Kopf nennt die richtige Behörde. Im eigenen Wirkungskreis ist das nach Art. 118 Nr. 1 GO die Rechtsaufsichtsbehörde — für kreisangehörige Gemeinden über Art. 110 S. 1 GO das Landratsamt —, nicht die Gemeinde; im übertragenen Wirkungskreis nach Art. 118 Nr. 2 GO die Fachaufsichtsbehörde. Die Gemeinde erscheint im Tenor nur als Kostenschuldnerin, weil sie Rechtsträgerin der Ausgangsbehörde ist, Art. 80 I 1 BayVwVfG.
- Ziffer 1 sagt, was mit dem Ausgangsbescheid geschieht, nicht was mit dem Widerspruch geschieht — jedenfalls bei Abhilfe. Wer bei einer Teilabhilfe nur „dem Widerspruch wird teilweise stattgegeben“ schreibt, hat den Ausgangsbescheid nicht geändert und keinen vollstreckbaren Inhalt geschaffen.
- Die Kostenziffer ist Pflicht, § 73 III 3 VwGO. Sie fehlt in Entwürfen häufiger als jede andere Ziffer.
- Ziffer 4 ist die vergessene Ziffer. Nach Art. 80 III 2 BayVwVfG bestimmt die Kostenentscheidung „auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war“. Der Ausspruch gehört in den Tenor, und zwar in beide Richtungen — auch wenn er positiv ausfällt.
- Gebühr und Auslagen trennen. Die Gebühr wird festgesetzt, die Auslagen sind zu erstatten; beides folgt aus Art. 1 I 1 KG mit Art. 6 KG, und für Gemeinden im eigenen Wirkungskreis über Art. 20 I KG aus der Kostensatzung (Ö2-8.10).
- Zustellen, nicht bekannt geben, § 73 III 1, 2 VwGO — und die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Anfechtungsklage, nicht den Widerspruch.