Der Tenor des Widerspruchsbescheids im Wortlaut (§ 73 VwGO, Art. 80 BayVwVfG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein. Zurückweisung, Teilabhilfe, Kosten, Gebühr — vier Regelungen, jede mit eigener Ziffer und Norm.

Das Landratsamt 000 erlässt folgenden

Widerspruchsbescheid:

  1. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 000, Az. 000, wird zurückgewiesen.
  2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
  3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr von 000 Euro festgesetzt. Die angefallenen Auslagen sind zu erstatten.
  4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht notwendig.

Bei teilweisem Erfolg treten an die Stelle der Ziffern 1 und 2:

  1. Der Beitragsbescheid vom 000 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 000 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen die Gemeinde 000 zu einem Drittel und der Widerspruchsführer zu zwei Dritteln.

Worauf es beim Abwandeln ankommt.

  • Der Kopf nennt die richtige Behörde. Im eigenen Wirkungskreis ist das nach Art. 118 Nr. 1 GO die Rechtsaufsichtsbehörde — für kreisangehörige Gemeinden über Art. 110 S. 1 GO das Landratsamt —, nicht die Gemeinde; im übertragenen Wirkungskreis nach Art. 118 Nr. 2 GO die Fachaufsichtsbehörde. Die Gemeinde erscheint im Tenor nur als Kostenschuldnerin, weil sie Rechtsträgerin der Ausgangsbehörde ist, Art. 80 I 1 BayVwVfG.
  • Ziffer 1 sagt, was mit dem Ausgangsbescheid geschieht, nicht was mit dem Widerspruch geschieht — jedenfalls bei Abhilfe. Wer bei einer Teilabhilfe nur „dem Widerspruch wird teilweise stattgegeben“ schreibt, hat den Ausgangsbescheid nicht geändert und keinen vollstreckbaren Inhalt geschaffen.
  • Die Kostenziffer ist Pflicht, § 73 III 3 VwGO. Sie fehlt in Entwürfen häufiger als jede andere Ziffer.
  • Ziffer 4 ist die vergessene Ziffer. Nach Art. 80 III 2 BayVwVfG bestimmt die Kostenentscheidung „auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war“. Der Ausspruch gehört in den Tenor, und zwar in beide Richtungen — auch wenn er positiv ausfällt.
  • Gebühr und Auslagen trennen. Die Gebühr wird festgesetzt, die Auslagen sind zu erstatten; beides folgt aus Art. 1 I 1 KG mit Art. 6 KG, und für Gemeinden im eigenen Wirkungskreis über Art. 20 I KG aus der Kostensatzung (Ö2-8.10).
  • Zustellen, nicht bekannt geben, § 73 III 1, 2 VwGO — und die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Anfechtungsklage, nicht den Widerspruch.

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