(P) Der Widerspruch liegt vor. Was prüft die Behörde, bevor sie überhaupt in die Sache geht?
- Das Programm ist das der Klage, nur ohne Gericht. Zwei Punkte sind bayerisch eingefärbt: die Statthaftigkeit hängt an Art. 12 AGVwGO, und die Zustellung des Widerspruchsbescheids richtet sich nach Bundesrecht.
Schema · Zulässigkeit des Widerspruchs
- Verwaltungsrechtsweg in entsprechender Anwendung des § 40 I 1 VwGO. Nach Art. 11 I AGVwGO tritt der Widerspruch „an die Stelle aller förmlichen Rechtsbehelfe, die das Landesrecht für das Verwaltungsverfahren einräumt“, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Statthaftigkeit
- Ein Verwaltungsakt nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG muss vorliegen — bei der Fälligkeitsmitteilung fehlt er (Feld 7.15).
- Vorverfahren eröffnet? Nur in den sechs Bereichen des Art. 12 I 1 AGVwGO; sonst entfällt es nach Abs. 2. Ausnahmen: § 68 I 2 Nr. 1 VwGO (oberste Bundes- oder Landesbehörde) und § 68 I 2 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer), beide nach Art. 12 III 2 AGVwGO unberührt.
- Bei der Verpflichtungssituation § 68 II VwGO.
- Widerspruchsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 II VwGO.
- Form und Adressat, § 70 I 1 VwGO
Vier Wege stehen offen, und das Gesetz nennt sie in dieser Reihenfolge: schriftlich · in elektronischer Form nach § 3a II VwVfG · schriftformersetzend nach § 3a III VwVfG mit § 9a V OZG · oder zur Niederschrift bei der Behörde. Die Niederschrift steht am Ende der Aufzählung, nicht an zweiter Stelle. Anzubringen ist der Widerspruch bei der Ausgangsbehörde. S. 2: Die Frist wird auch gewahrt, wenn er bei der Widerspruchsbehörde eingeht; das hilft bei einem falsch adressierten Schriftsatz. - Frist, § 70 I 1 VwGO: ein Monat ab Bekanntgabe. Berechnung nach Art. 31 I BayVwVfG mit §§ 187 I, 188 II BGB, Verschiebung nach Art. 31 III 1 BayVwVfG; über § 57 II VwGO mit § 222 ZPO ergibt sich dasselbe. § 70 II VwGO verweist auf § 58 VwGO — ohne oder mit falscher Belehrung gilt die Jahresfrist — und auf § 60 I bis IV VwGO für die Wiedereinsetzung.
- Beteiligten- und Handlungsfähigkeit nach Art. 11, 12 BayVwVfG.
- Kein Verzicht, keine Erledigung, allgemeines Rechtsschutzbedürfnis.