Die Entscheidung
Nicht alles, was die Behörde entschieden hat, gehört in den Tenor — und nicht alles, was im Tenor stehen könnte, muss dort stehen. Die Weiche wird an einer Frage gestellt: Schließt die Regelung das Verwaltungsverfahren ab (Art. 9 BayVwVfG)?
Kriterien
- In den Tenor gehört jede Regelung, die das Verfahren abschließt
Das sind die Grundverfügung(en), die Duldungsanordnung, die Nebenbestimmungen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Zwangsmittelandrohung und die Kostenentscheidung — jede in eigener Ziffer. - In die Gründe gehört alles Rechtliche
Die Ermächtigungsgrundlage, die Subsumtion, das Ermessen, die Verhältnismäßigkeit, die Auseinandersetzung mit dem Anhörungsvorbringen. Ein Normzitat im Tenor ist immer ein Fehler. - In den ergänzenden Vermerk gehören die Verfahrensentscheidungen und alles, was für den Empfänger unwesentlich, für die Verwaltung aber wichtig ist: Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG, Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG, die Gründe für das Absehen vom Sofortvollzug, die Erwägungen für ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren.
- Die Gegenrichtung ist genauso wichtig: Was dem Adressaten mitzuteilen wäre, darf nicht in den Vermerk verschoben werden. Die Begründung unter „II.“ muss in sich stimmig und vollständig sein — sonst wird aus einem Darstellungsproblem ein Begründungsmangel nach Art. 39 BayVwVfG (siehe Feld 3.11).
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn eine Tenorziffer einen Nebensatz mit „weil“ enthält — dann steht Begründung im Tenor. Und umgekehrt: Wenn deine Begründung eine Regelung enthält, die im Tenor fehlt, etwa eine Frist, die nur in den Gründen auftaucht. Was nicht tenoriert ist, ist nicht geregelt und nicht vollstreckbar.