Die Entscheidung
Die Behörde und der Bürger haben sich geeinigt, und ein Schriftstück liegt vor. Ist es ein Vertrag oder ein Verwaltungsakt, an dem der Bürger mitgewirkt hat? Davon hängt alles Weitere ab: Art. 54 bis 62 BayVwVfG oder Art. 35 ff. BayVwVfG, Nichtigkeit nach Art. 59 oder nach Art. 44 BayVwVfG, Kündigung nach Art. 60 oder Aufhebung nach Art. 48, 49 BayVwVfG.
Kriterien
- Wer gestaltet den Inhalt? Beim Vertrag können beide Seiten gleichberechtigt Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung nehmen. Beim Verwaltungsakt bestimmt die Behörde einseitig; die Mitwirkung des Bürgers betrifft nur die Wirksamkeit, nicht den Inhalt.
- Der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt bleibt einseitig. Die Zustimmung des Betroffenen ist Wirksamkeitsvoraussetzung, kein Gestaltungsbeitrag.
- Der begünstigende Verwaltungsakt mit Auflage bleibt einseitig, auch wenn die Auflage besprochen wurde. Die Auflage ist eine Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, kein Vertragsversprechen (siehe Feld 4.1).
- Der hinkende (kupierte) Austauschvertrag ist ein Vertrag, auch wenn nur eine der beiden Pflichten ausdrücklich geregelt ist — typischerweise verpflichtet sich nur der Bürger, während die Behörde ihre Leistung tatsächlich erbringt, ohne sich zu binden. Die zweiseitige Regelung wird durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ermittelt; materiell wird der Vertrag über Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 56 BayVwVfG geprüft.
- Die äußere Form entscheidet nicht
Ein „Bescheid“ überschriebenes Schriftstück kann ein Vertragsangebot enthalten, eine „Vereinbarung“ überschriebene Urkunde einen Verwaltungsakt. Es gilt die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (siehe Feld 2.14).
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du die Aufhebung nach Art. 48 BayVwVfG prüfst und dabei ständig davon sprichst, was „vereinbart“ worden sei — dann hast du wahrscheinlich einen Vertrag vor dir, und die Behörde kann sich nur nach Art. 60 BayVwVfG lösen. Umgekehrt: Wenn du Art. 59 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG prüfst und dafür fragen musst, ob „ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre“, obwohl schon ein Verwaltungsakt vorliegt.