Vergleichsvertrag und Austauschvertrag, Art. 55 und Art. 56 BayVwVfG

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Wann darf sich die Behörde vertraglich auf ein Nachgeben oder auf eine Gegenleistung einlassen?

Schema · Der Vergleichsvertrag, Art. 55 BayVwVfG

  1. Subordinationsrechtlicher Vertrag im Sinn des Art. 54 S. 2 BayVwVfG.
  2. Ungewissheit über den Sachverhalt oder die Rechtslage, und zwar bei verständiger Würdigung. Maßstab ist nicht die subjektive Unsicherheit einer Seite, sondern die objektive Zweifelhaftigkeit. Fehlt sie — weil der Sachverhalt klar und die Rechtslage eindeutig ist —, ist der Vergleich unzulässig; die Behörde darf nicht auf das verzichten, was ihr zusteht.
  3. Beseitigung durch gegenseitiges Nachgeben. Beide Seiten müssen etwas aufgeben; einseitiges Nachgeben der Behörde trägt den Vergleichsvertrag nicht.
  4. Zweckmäßigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen aus Sicht der Behörde — die Zulässigkeit hängt davon ab, dass die Behörde den Vergleich zur Beseitigung der Ungewissheit für zweckmäßig hält (Art. 40 BayVwVfG, siehe Ö1-7.1).
  5. Rechtsfolge des Fehlens: Nichtigkeit nach Art. 59 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG — allerdings nur, wenn zusätzlich ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 BayVwVfG rechtswidrig wäre.

Schema · Der Austauschvertrag, Art. 56 BayVwVfG

  1. Subordinationsrechtlicher Vertrag, in dem sich der Vertragspartner zu einer Gegenleistung verpflichtet.
  2. Zweckvereinbarung: Die Gegenleistung ist für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart. Die bloße Zahlung ohne Zweckbestimmung genügt nicht.
  3. Aufgabenbezug: Sie dient der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben.
  4. Angemessenheit: Sie muss „den gesamten Umständen nach angemessen sein“ — eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vertragsgewand.
  5. Sachlicher Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde — das Koppelungsverbot (siehe Ö1-8.5).
  6. Art. 56 Abs. 2 BayVwVfG — die zusätzliche Schranke bei gebundenen Ansprüchen. Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach Art. 36 BayVwVfG sein könnte. Das verweist auf Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und dessen enge Schranke (siehe Ö1-4.2). Merksatz: Absatz 1 gilt für gebundene und für Ermessensentscheidungen, Absatz 2 nur für gebundene.

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