Die Entscheidung
Vor jeder Frage nach Art. 55 bis 62 BayVwVfG steht die Einordnung des Vertrags. Sie entscheidet über das anwendbare Recht, über die Nichtigkeitsgründe und — im Prozess — über den Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. In der Anwaltsklausur taucht sie im materiell-rechtlichen Gutachten auf, in der verwaltungsgerichtlichen Klausur bei der Zulässigkeit.
Kriterien
- Gegenstand und Zweck
Öffentlich-rechtlich ist der Vertrag, wenn sein Gegenstand sich auf öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht. Fehlt eine gesetzliche Regelung des Vertragsgegenstands, kommt es darauf an, ob der Vertrag nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht. - Was nicht genügt
Dass die Verwaltung mit dem Vertrag einen öffentlichen Zweck verfolgt oder öffentliche Aufgaben nur mittelbar vorbereitet. Fiskalische Hilfsgeschäfte — der Kauf von Dienstfahrzeugen, die Anmietung von Büroräumen — bleiben privatrechtlich, obwohl sie der Aufgabenerfüllung dienen. - Was genügt
Die öffentlichen Interessen bilden selbst unmittelbar den Vertragsgegenstand, oder es werden hoheitliche Sonderrechte in Anspruch genommen. - Gemischte Verträge
Maßgeblich ist der prägende Schwerpunkt des Vertrags in seiner Gesamtheit, nicht die Einordnung einzelner Vertragselemente. Der Vertrag wird nicht aufgespalten. - Ausnahme von der Schwerpunktbetrachtung
Sind zwei selbständige Verträge nur in einer Urkunde zusammengefasst, liegen zwei Verträge mit getrennter Rechtsnatur nebeneinander. Das Abgrenzungsmerkmal ist die Selbständigkeit, nicht die Zahl der Urkunden.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn dein tragendes Argument das Motiv der Behörde ist — „die Gemeinde wollte damit die Wohnraumversorgung fördern“. Das Motiv entscheidet nicht; der Regelungsgegenstand entscheidet. Und umgekehrt: Wenn du einen Vertrag aufspaltest, weil einzelne Klauseln zivilrechtlich klingen, obwohl er ein einheitliches Geschäft ist.