(P) Der Vertrag ist geschlossen. Ist er wirksam?
- Art. 59 BayVwVfG ist zweistufig gebaut, und die Reihenfolge der Prüfung ist umgekehrt zur Reihenfolge der Absätze: Zuerst die speziellen Gründe des Absatzes 2, dann die allgemeinen des Absatzes 1. Wer mit Absatz 1 beginnt, prüft § 134 BGB an Sachverhalten, für die der Gesetzgeber eigene Tatbestände geschaffen hat.
Schema · Die Prüfungsreihenfolge
- Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG: nur bei subordinationsrechtlichen Verträgen im Sinn des
Art. 54 S. 2 BayVwVfG (siehe Feld 8.1).
- Nr. 1: Ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre nichtig — Verweis auf Art. 44 BayVwVfG mit seiner ganzen Prüfung (siehe Feld 5.2).
- Nr. 2: Ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 BayVwVfG rechtswidrig — und dies war den Vertragschließenden bekannt (siehe Feld 8.8). Der Verweis auf Art. 46 BayVwVfG ist der Schlüssel: Bloße Verfahrens- und Formfehler tragen die Nichtigkeit nicht.
- Nr. 3: Die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrags nach Art. 55 BayVwVfG lagen nicht vor und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers rechtswidrig. Beide Voraussetzungen kumulativ.
- Nr. 4: Die Behörde lässt sich eine nach Art. 56 BayVwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen — der praktisch wichtigste Grund (siehe Feld 8.5).
- Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG — für alle Verträge
Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. - Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG — Teil- oder Gesamtnichtigkeit
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil, ist der Vertrag im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Das ist nicht die Umkehrung des zivilrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses, sondern seine Übernahme — der hypothetische Parteiwille entscheidet. - Art. 58 BayVwVfG — schwebende Unwirksamkeit
Erst wenn der Vertrag nicht nichtig ist, lohnt die Frage, ob er wirksam geworden ist (siehe Feld 8.6).
Schema · Der Weg über Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG in das Bürgerliche Gesetzbuch
- § 125 BGB — Verstoß gegen die Schriftform des Art. 57 BayVwVfG oder gegen eine erhöhte Form nach Art. 62 S. 2 BayVwVfG in Verbindung mit § 311b Abs. 1 S. 1 BGB.
- § 134 BGB — Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vorschrift ist eng auszulegen: Nur ein qualifizierter Gesetzesverstoß führt zur Nichtigkeit; die Verletzung allgemeiner Grundsätze wie der Rechtsstaatlichkeit genügt nicht. Abwägungsleitsatz: Nichtigkeit, wenn das von der verletzten Norm geschützte Interesse so schwer wiegt, dass das Interesse am Bestand des Vertrags ohne weiteres zurücktreten muss. Kriterium: eine zwingende, den Vertragsinhalt missbilligende Vorschrift führt zur Nichtigkeit, eine bloße Form- oder Verfahrensvorschrift nicht. Taugliche Verbotsgesetze sind formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und Unionsrecht. Argument für die enge Auslegung: Eine uferlose Anwendung machte die Spezialtatbestände des Absatzes 2 überflüssig und höbe die gesetzgeberische Entscheidung für die Vertragsbeständigkeit auf.
- § 138 BGB — Sittenwidrigkeit; praktisch selten, weil Art. 56 BayVwVfG die Angemessenheit schon abfängt.
- § 142 Abs. 1 BGB — Nichtigkeit nach wirksamer Anfechtung; die Anfechtungsgründe der §§ 119, 123 BGB gelten über Art. 62 S. 2 BayVwVfG entsprechend.
- Abs. 2, die speziellen Gründenur bei subordinationsrechtlichen Verträgen im Sinn des Art. 54 S. 2 BayVwVfG
- Nr. 1 ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre nichtig — Verweis auf Art. 44 BayVwVfG mit seiner ganzen Prüfung
- Nr. 2 ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 BayVwVfG rechtswidrig, und dies war den Vertragschließenden bekannt
- Nr. 3 die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrags nach Art. 55 BayVwVfG lagen nicht vor und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers rechtswidrig — beide Voraussetzungen kumulativ
- Nr. 4 die Behörde lässt sich eine nach Art. 56 BayVwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen — der praktisch wichtigste Grund
- Abs. 1, für alle VerträgeNichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vor allem § 125 BGB, § 134 BGB, § 138 BGB und § 142 Abs. 1 BGB
- Abs. 3, Teil- oder Gesamtnichtigkeitbetrifft die Nichtigkeit nur einen Teil, ist der Vertrag im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Es entscheidet der hypothetische Parteiwille
- Art. 58 BayVwVfG, schwebende Unwirksamkeiterst wenn der Vertrag nicht nichtig ist, lohnt die Frage, ob er wirksam geworden ist