„S. 1 Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. S. 2 Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.“
Verlangt (Satz 1): ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts · Begründung, Änderung oder Aufhebung durch Vertrag · kein entgegenstehendes Handlungsformverbot.
Satz 2 enthält den Systematikschlüssel des ganzen Abschnitts. Er beschreibt den subordinationsrechtlichen Vertrag: Die Behörde könnte einen Verwaltungsakt erlassen und wählt statt dessen den Vertrag. Nur für ihn gelten der Vergleichsvertrag (Art. 55 BayVwVfG), der Austauschvertrag (Art. 56 BayVwVfG), die besonderen Nichtigkeitsgründe (Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG) und die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (Art. 61 BayVwVfG). Der Gegenbegriff ist der koordinationsrechtliche Vertrag zwischen gleichgeordneten Hoheitsträgern; für ihn bleibt es bei Art. 54 S. 1, Art. 57 bis 59 Abs. 1 und Art. 60, 62 BayVwVfG.
Handlungsformverbote müssen nicht ausdrücklich geregelt sein; sie können sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik oder Zweck ergeben. Ein belegtes Beispielsfeld ist der Kernbereich des Beamtenverhältnisses — Ernennung, Beförderung, Besoldung, Versorgung —, der vertraglich nicht disponibel ist. Das Verbot kann sich auf das Verfügungsgeschäft beschränken, so dass eine Verpflichtung zulässig bleibt.