Der Baustein
Die Androhung wird nach Art. 36 Abs. 2 S. 1 VwZVG mit dem Verwaltungsakt
verbunden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird; sie soll nach S. 2
damit verbunden werden, wenn der Sofortvollzug angeordnet ist oder Rechtsbehelfe keine aufschiebende
Wirkung haben. [BAY] Die bayerische Besonderheit steckt im Wortlaut der Formel: Sie lautet auf
Fälligkeit, nicht auf Androhung.
VI. Sollte Herr [Name] der Anordnung in Nr. I 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von [Frist] nach [Unanfechtbarkeit / Zustellung] dieses Bescheides nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von [Betrag] Euro zur Zahlung fällig.
VII. Sollte Herr [Name] der Anordnung in Nr. I 2 dieses Bescheides nicht innerhalb von [Frist] nach [Unanfechtbarkeit / Zustellung] dieses Bescheides nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von [Betrag] Euro zur Zahlung fällig.
Kalendermäßige Fassung mit Vorsorgefrist bei angeordnetem Sofortvollzug:
VI. Sollte Herr [Name] der Anordnung in Nr. I 1 dieses Bescheides nicht bis zum [Datum] nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von [Betrag] Euro zur Zahlung fällig. Wird die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt oder angeordnet, verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf von [Frist] nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides beziehungsweise nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Ersatzvornahme statt Zwangsgeld:
VI. Zur rechtzeitigen Erfüllung der in Nr. I 1 bis 3 festgelegten Pflichten wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angedroht. Die voraussichtlichen Kosten werden vorläufig auf [Betrag] Euro veranschlagt.
Der Begründungsbaustein dazu:
Für die Androhung der Zwangsmittel ist [Behörde] nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Nr. [Nummer] VwZVG sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. [Nummer] BayVwVfG örtlich zuständig. Die Androhungen stützen sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG; die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG liegen vor, weil [sofortige Vollziehung angeordnet / Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung].
Das Zwangsgeld ist gegenüber der Ersatzvornahme das mildere Mittel; es ist nach Art. 32 Satz 2 VwZVG vorrangig, weil ein Erfolg zu erwarten ist. Seine Höhe hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und soll nach Satz 2 das wirtschaftliche Interesse erreichen, das der Pflichtige an der Nichtvornahme hat. Dieses Interesse schätzt die Behörde nach Satz 4 auf [Betrag] Euro, weil [einzelfallbezogene Erwägungen].
Die Frist ist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so bemessen, dass dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann; [Begründung der Dauer].
Worauf es beim Abwandeln ankommt
[BAY]Fälligkeit statt Androhung. Nach Art. 31 Abs. 3 S. 2 VwZVG ist die Androhung bereits ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1 VwZVG; wird die Pflicht nicht erfüllt, wird die Forderung fällig, ohne dass es eines neuen Verwaltungsakts bedarf. Deshalb heißt es „wird zur Zahlung fällig“. Der Zusatz „dieses wird hiermit angedroht“ ist zulässig, aber nicht nötig.- Bestimmter Betrag, Art. 36 Abs. 5 VwZVG, und ein bestimmtes Zwangsmittel, Art. 36 Abs. 3 VwZVG. Verboten sind die alternative und die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel; eine neue Androhung erst, wenn die vorausgegangene erfolglos geblieben ist.
- Bezug auf die konkrete Tenorziffer — Bestimmtheitsanforderung. Je Pflicht eine eigene Ziffer und ein eigener, gestaffelter Betrag.
- Frist nur bei Handlungspflichten
Bei Unterlassungs- und Duldungspflichten entfällt sie oder wird durch „ab sofort“ ersetzt — bei Bedarf mit einer kurzen Reaktionszeit. - Die Frist muss bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein, Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG. Zulässig ist die kalendermäßige Bestimmung („bis zum [Datum]“) ebenso wie die Bezeichnung eines bestimmten Zeitpunkts („drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides“, „zwei Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides“). Untauglich sind „unverzüglich“ und „umgehend“; ihr Ablauf ist nicht berechenbar.
- Der Anknüpfungspunkt folgt den Vollstreckungsvoraussetzungen
Die Erfüllungsfrist darf nicht ablaufen, bevor die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vorliegen; sonst werden Androhung und Fristsetzung gegenstandslos. Ohne Sofortvollzug wird sie deshalb an die Unanfechtbarkeit geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) oder um eine entsprechende Anlauffrist ergänzt. Mit angeordnetem oder gesetzlichem Sofortvollzug ist das Datum die empfohlene Form — dann aber zusammen mit einer Vorsorge- oder Hilfsfrist für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet wird (siehe Feld 8.14). - Bei der Ersatzvornahme ist der Kostenbetrag nach Art. 36 Abs. 4 S. 1 VwZVG vorläufig zu veranschlagen; die Angabe fehlt in schwachen Bearbeitungen fast immer.
[BAY]Ersatzzwangshaft. Soll sie später beantragt werden, muss schon die Zwangsgeldandrohung den entsprechenden Hinweis enthalten.- Zustellung
Art. 36 Abs. 7 VwZVG: Die Androhung ist zuzustellen, auch wenn der Grundbescheid nicht zugestellt werden müsste.
Examenstreffer: Die Zwangsmittelandrohung im Bescheid war in 2 von 24 dokumentierten Aufgaben tragend. Einmal ging es um ein angedrohtes Zwangsgeld und die daran hängenden Kosten, einmal um die Androhung der Ersatzvornahme neben einer Beseitigungsanordnung. Verlangt war beide Male, die Androhung als eigene Ziffer mit eigener Ermächtigungsgrundlage zu behandeln und die bayerische Rangfolge einzuhalten, nach der das Zwangsgeld den Vortritt hat. Die Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG gehört dabei zur Androhung und nicht zur Grundverfügung.