[BAY] Art. 1 Abs. 1 S. 1 KG. „Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in
Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den
Vorschriften dieses Abschnitts.“
„Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird.“
Kostenfrei sind „Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlaßt, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht“.
Verlangt: eine Amtshandlung in Ausübung hoheitlicher Gewalt · einen Kostenschuldner, also den Veranlasser oder den Interessenten; mehrere haften nach Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner · und die Prüfung der sachlichen Kostenfreiheit.
Zwei bayerische Weichen sind vorweg zu stellen. Erstens: Nach Art. 1 Abs. 1 S. 3 KG gilt das Kostengesetz entsprechend für andere Behörden und Stellen, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen — also für die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis. Handelt sie im eigenen Wirkungskreis, ergibt sich die Kostenpflicht dagegen aus der Kostensatzung nach Art. 20 Abs. 1 KG; das Kostengesetz gilt dann nur über die Verweisung des Art. 20 Abs. 3 KG. Wer das verwechselt, zitiert die falsche Rechtsgrundlage. Zweitens: Art. 1 Abs. 1 S. 2 KG stellt das fingierte Einverständnis nach Fristablauf der Amtshandlung gleich — die kostenrechtliche Anschlussnorm zur Genehmigungsfiktion (siehe Feld 2.16).