Die Kostenpflicht dem Grunde nach (Art. 1, 2 und 3 KG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

[BAY] Art. 1 Abs. 1 S. 1 KG. „Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts.“

Art. 2 Abs. 1 S. 1 KG

„Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird.“

Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

Kostenfrei sind „Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlaßt, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht“.

Verlangt: eine Amtshandlung in Ausübung hoheitlicher Gewalt · einen Kostenschuldner, also den Veranlasser oder den Interessenten; mehrere haften nach Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner · und die Prüfung der sachlichen Kostenfreiheit.

Zwei bayerische Weichen sind vorweg zu stellen. Erstens: Nach Art. 1 Abs. 1 S. 3 KG gilt das Kostengesetz entsprechend für andere Behörden und Stellen, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen — also für die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis. Handelt sie im eigenen Wirkungskreis, ergibt sich die Kostenpflicht dagegen aus der Kostensatzung nach Art. 20 Abs. 1 KG; das Kostengesetz gilt dann nur über die Verweisung des Art. 20 Abs. 3 KG. Wer das verwechselt, zitiert die falsche Rechtsgrundlage. Zweitens: Art. 1 Abs. 1 S. 2 KG stellt das fingierte Einverständnis nach Fristablauf der Amtshandlung gleich — die kostenrechtliche Anschlussnorm zur Genehmigungsfiktion (siehe Feld 2.16).

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