Der Baustein
Die Kostenentscheidung besteht aus zwei Teilen, und beide gehören in den Tenor: die Kostenlast („wer trägt“) und die Festsetzung („wie viel“). Die Kostenrechnung wird als Anlage beigefügt.
VII. Herr [Name] hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VIII. Es werden folgende Gebühren festgesetzt: a. [Betrag] Euro für die Anordnungen in Nr. I dieses Bescheides, b. [Betrag] Euro für die Anordnung in Nr. II dieses Bescheides. Die angefallenen Auslagen sind zu erstatten.
IX. Für Frau [Name] ist das Verfahren kostenfrei.
Die Begründung dazu:
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG). Herr [Name] hat die Amtshandlungen veranlasst.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. [Nummer] des Kostenverzeichnisses (KVz). Innerhalb des dort eröffneten Rahmens sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG der Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten berücksichtigt worden; [einzelfallbezogene Erwägungen]. Nach Art. 7 Abs. 1 KG wird für jede Amtshandlung eine Gebühr erhoben, auch wenn sie mit anderen zusammen vorgenommen wird; die Anordnungen in Nr. I stehen inhaltlich in einem einheitlichen Zusammenhang und werden deshalb mit einer Gebühr abgegolten.
Die Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. [Ziffern] sind gebührenfrei, weil sie mit den Grundverwaltungsakten verbunden sind. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung werden nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 KG keine Kosten erhoben.
Die Auslagen ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG (Entgelte für Postzustellungsaufträge).
Gegenüber Frau [Name] wird von der Erhebung von Kosten abgesehen. Die Duldungsanordnung wird überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 KG); sie ist von Frau [Name] nicht veranlasst worden, so dass die Rückausnahme des Halbsatzes 2 nicht eingreift.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Eine Gebühr je Amtshandlung, Art. 7 Abs. 1 KG — und sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben. Mehrere Amtshandlungen dürfen nach Art. 7 Abs. 2 KG nur dann zu einer Gebühr zusammengefasst werden, wenn keine von ihnen im Kostenverzeichnis bewertet ist.
- Rahmengebühren begründen
Art. 6 Abs. 2 S. 1 KG nennt zwei Kriterien; beide gehören in einen Satz. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung im Kostenverzeichnis, gilt der Auffangrahmen von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro, Art. 6 Abs. 1 S. 3 KG. - Zwangsmittel: Die Androhung ist gebührenfrei, wenn sie mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist; die Anwendung eines Zwangsmittels ist gebührenpflichtig.
- Kostenfreiheit ausdrücklich tenorieren, wenn sie nur einen von mehreren Adressaten betrifft. Wer sie nur in den Gründen erwähnt, hat sie nicht geregelt.
- Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG: Postzustellungsentgelte (Nr. 2) und die anderen Behörden oder Personen zustehenden Beträge (Nr. 5). Nr. 5 erfasst nicht die Verwaltungskosten einer Fachbehörde, die als Träger öffentlicher Belange eigene Aufgaben wahrgenommen hat.
[BAY]Niemals im Ausgangsbescheid aussprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Ein solcher Ausspruch ist nach Art. 80 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 BayVwVfG dem Vorverfahren vorbehalten; für das Verfahren vor der Ausgangsbehörde gibt es keine Grundlage für die Erstattung von Anwaltsaufwendungen.