Die Kostenentscheidung im Wortlaut

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Die Kostenentscheidung besteht aus zwei Teilen, und beide gehören in den Tenor: die Kostenlast („wer trägt“) und die Festsetzung („wie viel“). Die Kostenrechnung wird als Anlage beigefügt.

VII. Herr [Name] hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII. Es werden folgende Gebühren festgesetzt: a. [Betrag] Euro für die Anordnungen in Nr. I dieses Bescheides, b. [Betrag] Euro für die Anordnung in Nr. II dieses Bescheides. Die angefallenen Auslagen sind zu erstatten.

IX. Für Frau [Name] ist das Verfahren kostenfrei.

Die Begründung dazu:

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG). Herr [Name] hat die Amtshandlungen veranlasst.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. [Nummer] des Kostenverzeichnisses (KVz). Innerhalb des dort eröffneten Rahmens sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG der Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten berücksichtigt worden; [einzelfallbezogene Erwägungen]. Nach Art. 7 Abs. 1 KG wird für jede Amtshandlung eine Gebühr erhoben, auch wenn sie mit anderen zusammen vorgenommen wird; die Anordnungen in Nr. I stehen inhaltlich in einem einheitlichen Zusammenhang und werden deshalb mit einer Gebühr abgegolten.

Die Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. [Ziffern] sind gebührenfrei, weil sie mit den Grundverwaltungsakten verbunden sind. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung werden nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 KG keine Kosten erhoben.

Die Auslagen ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG (Entgelte für Postzustellungsaufträge).

Gegenüber Frau [Name] wird von der Erhebung von Kosten abgesehen. Die Duldungsanordnung wird überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 KG); sie ist von Frau [Name] nicht veranlasst worden, so dass die Rückausnahme des Halbsatzes 2 nicht eingreift.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Eine Gebühr je Amtshandlung, Art. 7 Abs. 1 KG — und sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben. Mehrere Amtshandlungen dürfen nach Art. 7 Abs. 2 KG nur dann zu einer Gebühr zusammengefasst werden, wenn keine von ihnen im Kostenverzeichnis bewertet ist.
  • Rahmengebühren begründen
    Art. 6 Abs. 2 S. 1 KG nennt zwei Kriterien; beide gehören in einen Satz. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung im Kostenverzeichnis, gilt der Auffangrahmen von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro, Art. 6 Abs. 1 S. 3 KG.
  • Zwangsmittel: Die Androhung ist gebührenfrei, wenn sie mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist; die Anwendung eines Zwangsmittels ist gebührenpflichtig.
  • Kostenfreiheit ausdrücklich tenorieren, wenn sie nur einen von mehreren Adressaten betrifft. Wer sie nur in den Gründen erwähnt, hat sie nicht geregelt.
  • Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG: Postzustellungsentgelte (Nr. 2) und die anderen Behörden oder Personen zustehenden Beträge (Nr. 5). Nr. 5 erfasst nicht die Verwaltungskosten einer Fachbehörde, die als Träger öffentlicher Belange eigene Aufgaben wahrgenommen hat.
  • [BAY] Niemals im Ausgangsbescheid aussprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Ein solcher Ausspruch ist nach Art. 80 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 BayVwVfG dem Vorverfahren vorbehalten; für das Verfahren vor der Ausgangsbehörde gibt es keine Grundlage für die Erstattung von Anwaltsaufwendungen.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema