Haupt- und Hilfsantrag im Tenor (§ 44 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 12 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wie wird über einen Hilfsantrag entschieden, und wie sieht der Tenor aus?

  • Mehrere selbständige Anträge waren in 12 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend — das häufigste prozessuale Problem überhaupt. Die Antragsstruktur ist damit kein Randthema, sondern die Achse der Klausur. Die Zulässigkeit der Häufung steht in Feld 2.17 und Feld 2.18; hier geht es allein um den Ausspruch.

Schema · Haupt- und Hilfsantrag im Tenor

  1. Die Bedingung feststellen
    Der Hilfsantrag ist innerprozessual bedingt: Über ihn wird nur entschieden, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Ob er erfolglos bleibt, weil er unzulässig oder weil er unbegründet ist, macht keinen Unterschied.
  2. Hauptantrag erfolgreich ⇒ Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Im Tenor erscheint er nicht; auch keine Ziffer „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“, denn es ist nichts abgewiesen worden. In den Gründen genügt ein Satz: „Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag Erfolg hat.“
  3. Hauptantrag erfolglos, Hilfsantrag erfolgreich ⇒ Der Tenor spricht die Rechtsfolge des Hilfsantrags aus und weist im Übrigen ab:
    • „I. Es wird festgestellt, dass … II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
    • Die Abweisung erfasst den Hauptantrag. Sie darf nicht fehlen.
  4. Beide erfolglos ⇒ „Die Klage wird abgewiesen.“ Eine Aufgliederung nach Anträgen ist nicht nötig; die Gründe behandeln beide nacheinander.
  5. Die Reihenfolge im Tenor folgt der Reihenfolge der Anträge: erst der Hauptantrag, dann der Hilfsantrag. Wird nur dem Hilfsantrag stattgegeben, steht dessen Ausspruch gleichwohl vorn, weil die Auffangziffer stets am Ende steht.
  6. Kosten und Streitwert
    • Kosten: Der Kläger, der nur mit dem Hilfsantrag durchdringt, hat teilweise verloren; es gilt § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deckt sich der wirtschaftliche Wert beider Anträge, kann es bei voller Kostentragung des Beklagten bleiben.
    • Streitwert: Wird über den Hilfsantrag entschieden, ist sein Wert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG hinzuzurechnen, soweit die Ansprüche nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an, bleibt er außer Betracht.
  7. Der Sonderfall der Eventualhäufung mit unterschiedlichen Beklagten — Antrag gegen A, hilfsweise gegen B — ist unzulässig: Das Prozessrechtsverhältnis zu B stünde unter einer Bedingung, und eine Klage kann nicht bedingt erhoben werden. Hilfsanträge gibt es nur gegen denselben Beklagten; die Klage gegen B wird abgewiesen.

Was in den Tatbestand gehört

Beide Anträge im Wortlaut, in der Reihenfolge Haupt- und Hilfsantrag, mit dem Wort „hilfsweise“ (siehe Feld 6.15). Wer den Hilfsantrag im Tatbestand weglässt, hat ihn im Tenor nicht mehr zur Verfügung.

Examenstreffer: Mehrere selbständige Anträge, Haupt- und Hilfsanträge waren in 12 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend (2018/I Nr. 9, 2018/I Nr. 10, 2019/I Nr. 8, 2019/II Nr. 10, 2020/I Nr. 9, 2020/II Nr. 10, 2021/I Nr. 10, 2021/II Nr. 9, 2022/II Nr. 8, 2023/I Nr. 7, 2024/I Nr. 8, 2025/I Nr. 7). Spitzenwerte: vier Anträge einer Fortsetzungsfeststellungsklage in 2019/II Nr. 10, drei Hauptanträge und ein Hilfsantrag mit vier verschiedenen Klagearten in 2021/II Nr. 9. Regelmäßig war dabei ein Antrag zulässig und ein anderer nicht — Tenor und Aufbau müssen sie deshalb sauber trennen.

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