Der Baustein
Zu einem Verwaltungsakt wird verpflichtet, zu einer sonstigen Leistung verurteilt. Die beiden Verben trennen die Verpflichtungsklage von der allgemeinen Leistungsklage.
Verpflichtungsausspruch, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom … verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom … beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … zu erteilen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Bescheidungsausspruch, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom … verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Hälfte, der Beklagte die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Untätigkeitskonstellation, § 75 VwGO — es gibt keinen Ablehnungsbescheid I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den mit Antrag vom … beantragten Vorbescheid zu erteilen.
Verpflichtung mit Vorbehalt von Nebenbestimmungen I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids … vom … verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zu erteilen; die Beifügung von Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.
Allgemeine Leistungsklage I. Der Beklagte wird verurteilt, die Äußerung „…“ auf seiner Internetseite zu unterlassen. I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu zahlen.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- „Unter Aufhebung des Bescheids …“ ist nicht schmückendes Beiwerk. Ohne diesen Zusatz bliebe die ablehnende Entscheidung in der Welt und stünde dem Verpflichtungsausspruch entgegen. Fehlt ein Ablehnungsbescheid — der Fall des § 75 VwGO —, entfällt der Zusatz.
- Der zu erteilende Verwaltungsakt ist zu bezeichnen, und zwar so genau, dass die Behörde ihn ohne Rückfrage erlassen kann: mit dem Antrag, auf den er sich bezieht, mit dem Vorhaben und mit dem Grundstück. „… die beantragte Genehmigung zu erteilen“ reicht nur, wenn nur ein Antrag im Raum steht.
- Der Bescheidungsausspruch ist ein Teilerfolg
Es folgt die Ziffer „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ und eine Kostenquote — es sei denn, der Kläger hatte von vornherein nur Bescheidung beantragt; dann hat er voll obsiegt. - „Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ ist die Wendung des Gesetzes (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und wird wörtlich übernommen. Was die Rechtsauffassung ist, steht in den Gründen.
- Zinsen werden nur zugesprochen, wenn sie beantragt und materiell begründet sind; ein Zinsanspruch folgt nicht automatisch aus dem Hauptanspruch.