Der Tenor der Anfechtungsklage (§ 113 I 1 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Die Anfechtungsklage war in 10 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend; ihr Tenor ist der am häufigsten geschriebene und zugleich der am häufigsten verunglückte. Vier Formeln decken alle Lagen ab.

Vollständiger Erfolg I. Der Bescheid des Landratsamts … vom … wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Teilerfolg, teilbare Regelung I. Nummer 2 des Bescheids des Landratsamts … vom … wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger trägt zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Teilerfolg bei einer Geldfestsetzung I. Der Bescheid der Beklagten vom … wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als … Euro festgesetzt wird. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Anfechtung mit Annexausspruch, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO I. Der Bescheid des Landratsamts … vom … wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die am … sichergestellten Gegenstände herauszugeben. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Vollständige Abweisung I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Verwaltungsakte werden aufgehoben, nicht „für rechtswidrig erklärt“, nicht „zurückgenommen“, nicht „für nichtig erklärt“. Die Aufhebung ist die Rechtsfolge des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
  • Der Bescheid wird mit erlassender Behörde und Datum bezeichnet
    „Der angefochtene Bescheid“ genügt nicht; der Tenor muss aus sich heraus verständlich sein. Ein Aktenzeichen ist zulässig, aber nicht erforderlich.
  • Gibt es einen Widerspruchsbescheid, wird er mitaufgehoben: „… vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom … wird aufgehoben.“ [BAY] In Bayern ist das die Ausnahme, weil das Vorverfahren nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO regelmäßig entfällt.
  • Bei Geldfestsetzungen wird die Teilaufhebung über „soweit … mehr als … festgesetzt wird“ formuliert; § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlaubt daneben, den Betrag selbst „in anderer Höhe“ festzusetzen. Beide Wege sind zulässig; der erste ist der sichere.
  • Die Kostenziffer folgt in der Praxis stets. Ist sie im Bearbeitervermerk erlassen, wird sie in der Klausur weggelassen und nicht etwa erfunden. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit sind Gegenstand der Nebenentscheidungen.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema