Der Urteilskopf im Wortlaut (§ 117 II Nr. 1, 2 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 14 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Baustein

Rubrum und Eingangsformel sind das, was der Korrektor zuerst sieht. Sie kosten zehn Minuten und entscheiden über den ersten Eindruck. Die Bezeichnung der Beteiligten selbst folgt aus dem Rechtsträgerprinzip und ist dort behandelt (siehe Feld 1.12, Feld 1.16); hier steht der vollständige Kopf, einschließlich Gericht, Besetzung und Erlassformel.

Bayerisches Verwaltungsgericht …

Az. …

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

…, …straße 1, … … — Kläger — bevollmächtigt: Rechtsanwältin …, …platz 2, … …

                                 gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt …, …straße 3, … … — Beklagter —

beigeladen: …, …weg 4, … … — Beigeladener —

wegen Baugenehmigung (Nachbarklage)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht …, … Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … am … folgendes

                                 Urteil:

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Die Besetzung folgt § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO: „Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet.“ Der Halbsatz „soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet“ ist wörtlich zu nehmen: Hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, entscheidet dieser allein — ohne die beiden anderen Berufsrichter und ohne ehrenamtliche Richter. Die Zeile lautet dann „durch den Richter am Verwaltungsgericht … als Einzelrichter“. Bei einem Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung und beim Gerichtsbescheid wirken die ehrenamtlichen Richter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht mit.
  • Ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), lautet die Zeile „ohne mündliche Verhandlung“; das Datum der Entscheidung bleibt.
  • Nur wer mitgewirkt hat, wird genannt
    § 112 VwGO: „Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.“
  • Der Zusatz „wegen …“ bezeichnet den Streitgegenstand schlagwortartig in zwei bis vier Wörtern. Er ist kein Antrag und keine Zusammenfassung.
  • Die Beigeladenenzeile setzt einen ergangenen Beiladungsbeschluss voraus (siehe Feld 3.17). Wer im Rubrum einen Beigeladenen führt, ohne dass beigeladen wurde, hat eine Person am Verfahren beteiligt, die es nicht ist.
  • Vertretungsbehörde: [BAY] Art. 13 Satz 1 AGVwGO — vor dem Verwaltungsgericht die Ausgangsbehörde, vor dem Verwaltungsgerichtshof die Landesanwaltschaft Bayern.

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