(P) Was ist der Streitgegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage, und warum steht diese Frage am Anfang von Rubrum, Tenor und Rechtskraft?
- Der Streitgegenstand ist keine Theoriefrage. Er bestimmt, wie viele Ziffern der Tenor hat, worüber rechtskräftig entschieden wird, ob eine Klageänderung vorliegt und ob das Gericht mit seinem Ausspruch über das Begehren hinausgeht.
Schema · Streitgegenstand
- Der Begriff
Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch: das Klagebegehren in seiner konkreten Ausprägung, bestimmt durch den Antrag und den ihn tragenden Lebenssachverhalt. Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff gilt auch im Verwaltungsprozess. - Je Klageart
- Anfechtungsklage: die Behauptung, der bezeichnete Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Nicht: die einzelne Rechtsfrage. Deshalb ist eine zweite Klage gegen denselben Bescheid auch dann ausgeschlossen, wenn sie auf einen anderen Rechtsgrund gestützt wird.
- Verpflichtungsklage: die Behauptung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf den bezeichneten Verwaltungsakt zu. Der Ablehnungsbescheid ist nicht eigener Streitgegenstand.
- Feststellungsklage: das bezeichnete Rechtsverhältnis.
- Leistungsklage: der bezeichnete Anspruch auf Handeln, Dulden oder Unterlassen.
- Wie viele Streitgegenstände liegen vor? Ein Bescheid mit mehreren selbständigen Regelungen ergibt so viele Streitgegenstände, wie selbständig anfechtbare Regelungen angegriffen werden. Anordnung, Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung sind drei Regelungen und im Tenor drei mögliche Ziffern.
- Die Grenze nach § 88 VwGO
„Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.“ Zwei Aussagen: Der Tenor darf nicht mehr zusprechen als beantragt (ne ultra petita), aber er darf das Beantragte richtig benennen. Wer die Aufhebung eines Bescheids beantragt, den es in dieser Form nicht gibt, bekommt den Tenor auf die tatsächlich getroffene Regelung. - Die Rechtskraft, § 121 VwGO
„Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und 2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.“- Die Bindung reicht so weit wie der Tenor, nicht so weit wie die Gründe. Die Gründe werden nur zur Auslegung des Tenors herangezogen.
- Der Beigeladene ist Beteiligter nach § 63 Nr. 3 VwGO und deshalb von der Rechtskraft erfasst. Aus diesem Grund ist die notwendige Beiladung von Amts wegen zu prüfen.
- Die abweisende Entscheidung wird ebenso rechtskräftig wie die stattgebende; ihr Umfang bestimmt sich nach dem abgewiesenen Begehren.
- Was daraus für den Tenor folgt
Jeder Streitgegenstand bekommt eine eigene Ziffer, jede Ziffer muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein, und keine Ziffer darf über das Begehren hinausgehen. Der Tenor ist die schriftliche Form des Streitgegenstands.