Der mehrgliedrige Tenor (§ 117 II Nr. 3 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Der vollständige Tenor eines Urteils mit mehreren Aussprüchen, Nebenentscheidungen und Berufungszulassung. Er zeigt die Reihenfolge, die feststeht und nicht verhandelbar ist: Sachaussprüche, Auffangziffer, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Zulassung der Berufung. Der Streitwert steht nicht im Urteilstenor, sondern in einem eigenen Beschluss.

                                 Urteil:

I. Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts … vom … wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die am … sichergestellten Gegenstände herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Beklagten vom … rechtswidrig war.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs- schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Berufung wird zugelassen.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Die Ziffern werden mit römischen Zahlen bezeichnet
    Innerhalb einer Ziffer wird nicht weiter untergliedert; wer untergliedern will, macht eine eigene Ziffer.
  • Die Reihenfolge ist fest
    Zuerst die stattgebenden Sachaussprüche in der Reihenfolge der Anträge, dann „Im Übrigen …“, dann die Kosten, dann die vorläufige Vollstreckbarkeit, zuletzt die Zulassung der Berufung. Wird die Berufung nicht zugelassen, steht dazu nichts im Tenor — und dann ist der statthafte Rechtsbehelf der Antrag auf Zulassung der Berufung, was die Rechtsmittelbelehrung wiedergeben muss.
  • Der Annexausspruch folgt der Aufhebung
    Ziffer II setzt Ziffer I voraus; die Reihenfolge bildet die Sachlogik ab.
  • Die Kostenziffer nennt den Beigeladenen nur, wenn über seine Kosten zu befinden ist
    § 162 Abs. 3 VwGO: Seine außergerichtlichen Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
  • Erlassene Teile werden weggelassen, nicht erfunden
    Sind Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit im Bearbeitervermerk erlassen, endet der Tenor mit Ziffer IV — und der Bearbeiter schreibt keine Kostenziffer, um „vollständig“ zu wirken.

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