Der Streit
§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt die Darstellung „unter Hervorhebung der gestellten Anträge“. § 88 VwGO erlaubt dem Gericht, das Klagebegehren zu erfassen, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Was steht im Tatbestand, wenn der wörtlich gestellte Antrag das Begehren verfehlt — der Wortlaut oder die Auslegung?
- Vorherrschende Praxis: der Antrag, wie er zuletzt gestellt wurde, im Wortlaut
- Argument aus dem Wortlaut: § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO sagt „gestellte“ Anträge. Der Tatbestand dokumentiert, was im Termin geschehen ist; er ist insoweit Urkunde über den Verfahrensgang.
- Argument aus der Funktion: Die Auslegung ist eine rechtliche Beurteilung und gehört deshalb in die Entscheidungsgründe. Dort steht: „Das Klagebegehren ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass …“
- Praktische Folge: Der Tatbestand gibt den Wortlaut, die Gründe die Auslegung, und der Tenor folgt der Auslegung. Diese Kette muss nachvollziehbar sein.
- Gegenauffassung: der ausgelegte Antrag gehört in den Tatbestand
- Argument: Tenor und Tatbestand müssen zusammenpassen. Steht im Tatbestand ein Antrag, über den nicht entschieden wird, entsteht ein Widerspruch im Urteil.
- Einwand: Der Widerspruch wird durch die Gründe aufgelöst, in denen die Auslegung ausdrücklich dargelegt wird. Wer den Wortlaut unterschlägt, verdeckt, dass ausgelegt wurde — und nimmt der Rechtsmittelinstanz die Grundlage für die Prüfung, ob die Auslegung zutraf.
- Für die Arbeit
Der vorherrschenden Praxis folgen und die Kette sichtbar machen:- Tatbestand: der Antrag im Wortlaut, wie er zuletzt gestellt wurde.
- Gründe, erster Satz der Zulässigkeit: „Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er … begehrt. Denn …“
- Tenor: die Rechtsfolge nach dem ausgelegten Begehren.
- Ist der Antrag im Termin umgestellt worden, wird der neue Antrag wiedergegeben und die Umstellung in der Prozessgeschichte vermerkt; ob darin eine Klageänderung liegt, entscheiden die Gründe (siehe Feld 3.18).
- Ist der Kläger anwaltlich vertreten, ist der Spielraum der Auslegung enger: Ein anwaltlich gestellter Antrag ist im Zweifel so gemeint, wie er lautet.
Die Grenze der Auslegung
§ 88 VwGO erlaubt die Auslegung, nicht die Ersetzung. Wer eine Anfechtungsklage in eine Verpflichtungsklage „auslegt“, obwohl der Kläger erkennbar nur die Aufhebung will, überschreitet das Klagebegehren. Und wer einen Antrag durch Auslegung erweitert, verstößt gegen das Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen.