„Unterabsatz 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Unterabsatz 2. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Unterabsatz 3. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Unterabsatz 4. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“
Verlangt: ein Gericht eines Mitgliedstaats · eine Frage nach der Auslegung der Verträge oder nach Auslegung oder Gültigkeit eines Unionsrechtsakts · ein schwebendes Verfahren · und die Erforderlichkeit der Antwort für die eigene Entscheidung.
Der Artikel hat vier Unterabsätze und keine gezählten Absätze; „Art. 267 Abs. 3 AEUV“ ist eine Kurzform, die die Struktur verfehlt, und die Zitierweise lautet Art. 267 UAbs. 3 AEUV. Vier Punkte, die man am Wortlaut ablesen kann.
Erstens trennt Unterabsatz 1 zwei Gegenstände: Auslegung der Verträge nach Buchstabe a, Gültigkeit und Auslegung von Unionsrechtsakten nach Buchstabe b. Das Wort „Gültigkeit“ steht allein bei Buchstabe b — über die Gültigkeit nationalen Rechts entscheidet der Gerichtshof nicht; er sagt nur, was das Unionsrecht bedeutet, und die Folgerung für das nationale Recht zieht das vorlegende Gericht.
Zweitens steht in Unterabsatz 2 das Wort „kann“: ein Vorlagerecht jedes Gerichts, in jeder Instanz, auch des Verwaltungsgerichts, auch im Eilverfahren.
Drittens steht in Unterabsatz 3 „ist … verpflichtet“: eine Vorlagepflicht — aber nur für das Gericht, dessen Entscheidungen „selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“. Maßgeblich ist die konkrete Sache, nicht die Stellung des Gerichts im Aufbau. Ö8-4.13.
Viertens ist Unterabsatz 4 kein Zuständigkeits-, sondern ein Beschleunigungsgebot für Verfahren, die eine inhaftierte Person betreffen; er hat mit der Verwaltungsklausur nichts zu tun und wird nur genannt, damit die Zählung stimmt.