Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Wirkung und Feststellung

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Nationales Recht steht dem Unionsrecht entgegen. Was genau geschieht mit der nationalen Norm, und wer stellt es fest?

  • Der Vorrang steht in keinem Vertragsartikel. Er ist von der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt und stützt sich auf die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, Art. 4 III EUV, sowie auf die einheitliche Wirksamkeit des Unionsrechts. Was er bewirkt, ist weniger, als sein Name nahelegt; darin liegt der Prüfungspunkt.

Schema · Den Anwendungsvorrang feststellen und formulieren

  1. Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet? Ohne unionsrechtlichen Bezug kein Vorrang.
  2. Ist die unionsrechtliche Norm im konkreten Fall anwendbar?
    • Verordnung: ja, unmittelbar, Art. 288 UAbs. 2 AEUV.
    • Grundfreiheit oder sonstiges Primärrecht: ja, soweit hinreichend bestimmt und unbedingt.
    • Richtlinie: nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung, Ö8-4.6 — sonst wirkt sie über die richtlinienkonforme Auslegung, Ö8-4.7.
  3. Besteht ein echter Widerspruch? Erst die Auslegung, dann der Konflikt. Lässt sich die nationale Norm unionsrechtskonform auslegen, gibt es keinen Anwendungsvorrang, weil es keinen Widerspruch gibt. Das ist der Regelfall und der elegante Weg.
  4. Die Rechtsfolge — und die drei Sätze, die dazugehören
    • Die nationale Norm wird im konkreten Fall nicht angewandt.
    • Sie bleibt gültig; sie wird nicht nichtig, nicht unwirksam, nicht aufgehoben. Für Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug gilt sie weiter.
    • Der Vorrang reicht nur so weit wie der Widerspruch: Die Norm bleibt anwendbar, soweit sie sich mit dem Unionsrecht verträgt.
  5. Wer stellt das fest? Jedes Gericht, ohne Vorlage — die Nichtanwendung nationalen Rechts ist keine Verwerfung eines Unionsrechtsakts und löst deshalb keine Vorlagepflicht aus. Und: auch jede Behörde. Das ist die einzige Lage, in der die Verwaltung eine geltende nationale Norm unangewendet lassen muss; zur fehlenden Verwerfungskompetenz im Übrigen Ö8-3.5.
  6. Die Grenze
    Der Vorrang gilt gegenüber jedem nationalen Recht, auch gegenüber Verfassungsrecht. Die Vorbehalte, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat — Wahrung der Verfassungsidentität und Kontrolle offensichtlicher Kompetenzüberschreitungen —, sind in einer Verwaltungsklausur nicht zu prüfen; sie werden allenfalls in einem Satz erwähnt.

Fünf Lagen, in denen der Vorrang praktisch wird

LageWas verdrängt wirdWas daraus folgt
Nationale Verbotsnorm gegen Grundfreiheitdie materielle VerbotsnormDie Untersagung entbehrt der Grundlage
Nationale Norm gegen unmittelbar wirkende Richtlinienbestimmungdie entgegenstehende VorschriftDer Bürger kann sich auf die Richtlinie berufen
Nationales Verfahrensrecht gegen die Effektivität des UnionsrechtsFristen, Präklusion, PrüfungsumfangDas nationale Recht wird unionsrechtskonform gehandhabt
Bestandskraft eines Bescheids gegen Unionsrechtausnahmsweise die BestandskraftRücknahmepflicht nur in engen Grenzen
Vertrauensschutz gegen die Rückforderung unionsrechtswidriger BeihilfenArt. 48 II, IV BayVwVfG in seiner nationalen HandhabungDie Rückforderung ist regelmäßig geboten, Ö8-4.18

Wie lang

Drei Sätze für die Feststellung, ein Satz für die Rechtsfolge. Empfehlenswert ist der Satz: „Die Vorschrift ist damit nicht nichtig, sondern im vorliegenden Fall lediglich unangewendet zu lassen.“

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