(P) Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen, der Gesetzgeber hat nichts getan oder zu wenig. Kann sich der Bürger unmittelbar auf die Richtlinie berufen?
- Die Frage steht immer an zweiter Stelle. Erst ist zu prüfen, ob das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt werden kann; erst wenn das scheitert, kommt die unmittelbare Wirkung in Betracht. Ö8-4.7.
Schema · Unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung
- Umsetzungsfrist abgelaufen? Vor Fristablauf gibt es keine unmittelbare Wirkung. Es bleibt das Frustrationsverbot aus Art. 4 III UAbs. 3 EUV: Der Mitgliedstaat darf nichts tun, was die Erreichung des Ziels ernstlich gefährdet.
- Keine oder fehlerhafte Umsetzung? Ist die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt, ist ausschließlich das nationale Umsetzungsrecht anzuwenden — es wird nur richtlinienkonform ausgelegt. Die Richtlinie tritt erst hervor, wenn die Umsetzung fehlt, unvollständig oder fehlerhaft ist oder in der Praxis nicht befolgt wird.
- Inhaltlich unbedingt? Die Bestimmung darf nicht von weiteren Maßnahmen des Mitgliedstaats oder der Union abhängen und keinen echten Spielraum lassen. Eine Bestimmung, die dem Mitgliedstaat mehrere gleichwertige Wege eröffnet, ist nicht unbedingt.
- Hinreichend bestimmt? Der Inhalt muss sich aus der Bestimmung selbst ergeben, so dass ein Gericht sie ohne weitere Konkretisierung anwenden kann. Eine Zielvorgabe ohne Maß ist es nicht.
- Begünstigung des Einzelnen? Die unmittelbare Wirkung besteht nur zugunsten des Bürgers
gegenüber dem Mitgliedstaat — vertikal, und zwar in dieser Richtung.
- Keine umgekehrt vertikale Wirkung: Der Staat kann sich gegenüber dem Bürger nicht auf eine nicht umgesetzte Richtlinie berufen, um ihm Pflichten aufzuerlegen. Wer eine belastende Maßnahme allein auf eine Richtlinie stützt, hat keine Rechtsgrundlage.
- Keine horizontale Wirkung zwischen Privaten. Ö8-4.8.
- Weiter Staatsbegriff
„Mitgliedstaat“ meint jede Einrichtung, die unter staatlicher Aufsicht eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt und dafür über besondere Befugnisse verfügt — auch die Gemeinde, auch die Körperschaft des öffentlichen Rechts, auch das beliehene Unternehmen. Dass die Gemeinde die Richtlinie nicht umsetzen konnte, ändert daran nichts. - Die Rechtsfolge
Die Richtlinienbestimmung wird angewandt, die entgegenstehende nationale Vorschrift nicht — Anwendungsvorrang, Ö8-4.2. Die Richtlinie wird damit nicht zur Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff; sie kann nur einen Anspruch begründen oder eine Belastung abwehren.
Wie lang
Fünf bis zehn Zeilen, wenn die Voraussetzungen offen zutage liegen. Eine halbe Seite, wenn über die Unbedingtheit gestritten wird; dort liegt regelmäßig der Schwerpunkt einer solchen Aufgabe, weil der Umsetzungsspielraum verhandelt wird.