Anwendungsvorrang oder Nichtigkeit bei Normkonflikten im nationalen und im Unionsrecht

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Zwei Normen widersprechen einander. Was mit der unterlegenen geschieht, hängt davon ab, ob der Konflikt innerhalb einer Rechtsordnung besteht oder zwischen zweien.

Konflikt im nationalen RechtKonflikt mit dem Unionsrecht
BeispielSatzung gegen Landesgesetz; Landesgesetz gegen Grundgesetznationale Norm gegen Verordnung, Richtlinie, Grundfreiheit
GrundlageNormenhierarchie, Art. 20 III GG, Art. 31 GGAnwendungsvorrang, entwickelt aus Art. 4 III EUV
Folge für die NormNichtigkeit oder Unwirksamkeit, von Anfang anNichtanwendung im konkreten Fall; die Norm bleibt gültig
Reichweitedie Norm ist für jedermann weg, wenn ein dazu befugtes Gericht es aussprichtnur soweit der Widerspruch reicht und nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts
Wer stellt festFachgericht inzident; Verfassungsgericht mit Wirkung für allejedes Gericht und jede Behörde, ohne Vorlage
Was im Text steht„ist unwirksam“„ist nicht anzuwenden“

Schema · Welche Folge eintritt

  1. Steht die überlegene Norm im nationalen Recht? Dann geht es um Nichtigkeit: Die untergesetzliche Norm ist unwirksam, das förmliche Gesetz nichtig, sobald das dazu befugte Gericht es ausspricht. Feld 3.
  2. Steht sie im Unionsrecht? Dann geht es um Nichtanwendung. Die nationale Norm bleibt im Gesetzblatt und gilt für alle Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug weiter.
  3. Der Grund für den Unterschied
    Das Unionsrecht hat keine Kompetenz, nationale Normen aufzuheben; es kann nur verlangen, dass sie unangewendet bleiben. Der nationale Gesetzgeber ist allerdings nach Art. 4 III UAbs. 2 EUV verpflichtet, den Widerspruch zu beseitigen — die Pflicht zur Aufhebung trifft ihn, nicht das Gericht.
  4. Und die Mischlage
    Verstößt eine Norm zugleich gegen Unionsrecht und gegen das Grundgesetz, ist beides zu sagen, und die Folgen unterscheiden sich: Aus dem Unionsrechtsverstoß folgt die Nichtanwendung, aus dem Verfassungsverstoß bei untergesetzlichem Recht die Unwirksamkeit. Für den Ausgang genügt regelmäßig das eine; welches, entscheidet der Prüfungsauftrag.
  5. Der Satz für die Arbeit
    „Die Vorschrift verstößt gegen Art. 34 AEUV und ist deshalb im Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht anzuwenden; ihre Gültigkeit bleibt davon unberührt.“

Gegenprobe

Frage, was mit der Norm geschieht, wenn der nächste Fall ohne grenzüberschreitenden Bezug entschieden wird. Gilt sie dort weiter, war es Anwendungsvorrang. Ist sie auch dort weg, war es Nichtigkeit.

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