Die Entscheidung
Zwei Normen widersprechen einander. Was mit der unterlegenen geschieht, hängt davon ab, ob der Konflikt innerhalb einer Rechtsordnung besteht oder zwischen zweien.
| Konflikt im nationalen Recht | Konflikt mit dem Unionsrecht | |
|---|---|---|
| Beispiel | Satzung gegen Landesgesetz; Landesgesetz gegen Grundgesetz | nationale Norm gegen Verordnung, Richtlinie, Grundfreiheit |
| Grundlage | Normenhierarchie, Art. 20 III GG, Art. 31 GG | Anwendungsvorrang, entwickelt aus Art. 4 III EUV |
| Folge für die Norm | Nichtigkeit oder Unwirksamkeit, von Anfang an | Nichtanwendung im konkreten Fall; die Norm bleibt gültig |
| Reichweite | die Norm ist für jedermann weg, wenn ein dazu befugtes Gericht es ausspricht | nur soweit der Widerspruch reicht und nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts |
| Wer stellt fest | Fachgericht inzident; Verfassungsgericht mit Wirkung für alle | jedes Gericht und jede Behörde, ohne Vorlage |
| Was im Text steht | „ist unwirksam“ | „ist nicht anzuwenden“ |
Schema · Welche Folge eintritt
- Steht die überlegene Norm im nationalen Recht? Dann geht es um Nichtigkeit: Die untergesetzliche Norm ist unwirksam, das förmliche Gesetz nichtig, sobald das dazu befugte Gericht es ausspricht. Feld 3.
- Steht sie im Unionsrecht? Dann geht es um Nichtanwendung. Die nationale Norm bleibt im Gesetzblatt und gilt für alle Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug weiter.
- Der Grund für den Unterschied
Das Unionsrecht hat keine Kompetenz, nationale Normen aufzuheben; es kann nur verlangen, dass sie unangewendet bleiben. Der nationale Gesetzgeber ist allerdings nach Art. 4 III UAbs. 2 EUV verpflichtet, den Widerspruch zu beseitigen — die Pflicht zur Aufhebung trifft ihn, nicht das Gericht. - Und die Mischlage
Verstößt eine Norm zugleich gegen Unionsrecht und gegen das Grundgesetz, ist beides zu sagen, und die Folgen unterscheiden sich: Aus dem Unionsrechtsverstoß folgt die Nichtanwendung, aus dem Verfassungsverstoß bei untergesetzlichem Recht die Unwirksamkeit. Für den Ausgang genügt regelmäßig das eine; welches, entscheidet der Prüfungsauftrag. - Der Satz für die Arbeit
„Die Vorschrift verstößt gegen Art. 34 AEUV und ist deshalb im Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht anzuwenden; ihre Gültigkeit bleibt davon unberührt.“
Gegenprobe
Frage, was mit der Norm geschieht, wenn der nächste Fall ohne grenzüberschreitenden Bezug entschieden wird. Gilt sie dort weiter, war es Anwendungsvorrang. Ist sie auch dort weg, war es Nichtigkeit.