„Unterabsatz 1. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Unterabsatz 2. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Unterabsatz 3. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Unterabsatz 4. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Unterabsatz 5. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.“
Verlangt bei der Richtlinie: einen Adressaten — den Mitgliedstaat, nicht den Bürger · eine Zielverbindlichkeit · und die Wahlfreiheit bei Form und Mitteln, also einen Umsetzungsspielraum, dessen Breite über den Grundrechtsmaßstab mitentscheidet (Ö8-4.17).
Der Artikel hat fünf Unterabsätze und keine gezählten Absätze; „Art. 288 III AEUV“ ist eine verbreitete, aber unsaubere Kurzform, und wer sie schreibt, sollte wenigstens wissen, dass er Unterabsätze meint. Drei Folgerungen. Erstens ist die Verordnung die einzige Handlungsform, die aus sich heraus als Rechtsgrundlage taugt; sie darf nicht in nationales Recht umgeschrieben werden, weil das ihre unmittelbare Geltung verdecken würde. Zweitens wirkt die Richtlinie nach dem Wortlaut nur gegenüber dem Mitgliedstaat — jede unmittelbare Wirkung zugunsten des Bürgers ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme und an Voraussetzungen gebunden. Drittens ist der Beschluss nach Unterabsatz 4 S. 2 nur für seine Adressaten verbindlich; im Beihilfenrecht ist das der Mitgliedstaat, nicht das begünstigte Unternehmen — und deshalb muss der Mitgliedstaat die Rückforderung mit den Mitteln seines eigenen Verwaltungsrechts durchsetzen. Ö8-4.18.