„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“ Art. 36 Satz 1 AEUV. „Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.“ Satz 2. „Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“
Verlangt: eine Ware · einen grenzüberschreitenden Bezug zwischen Mitgliedstaaten · eine mengenmäßige Beschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung · und, für die Rechtfertigung, einen der in Art. 36 S. 1 AEUV abschließend genannten Gründe oder ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls.
Zwei Zitierfallen, und beide sind hier zu Hause. Erstens ist Art. 34 AEUV ein einziger Satz ohne Absatz — „Art. 34 I AEUV“ gibt es nicht. Dasselbe gilt für Art. 35 AEUV (Ausfuhr) und für Art. 18 AEUV (allgemeines Diskriminierungsverbot, zwei Unterabsätze). Art. 36 AEUV hat zwei Sätze in einem einzigen Absatz: S. 1 die Rechtfertigungsgründe, S. 2 die Schranken-Schranke gegen willkürliche Diskriminierung und verschleierte Beschränkung. Zweitens ist die Aufzählung in Art. 36 S. 1 AEUV abschließend: Wirtschaftliche Gründe stehen nicht darin und rechtfertigen nichts. Umweltschutz, Verbraucherschutz und Lauterkeit des Handelsverkehrs stehen ebenfalls nicht darin — sie kommen nur als von der Rechtsprechung anerkannte zwingende Erfordernisse in Betracht, und die tragen nur unterschiedslos wirkende Maßnahmen.
Die Vorschrift ist der Maßstab, an dem eine nationale Regelung gemessen wird, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt oder ihren Marktzugang erschwert — von der kommunalen Verpackungssteuer über das Vertriebsverbot bis zur Kennzeichnungspflicht. Ihr Verhältnis zum nationalen Grundrecht: Beide gelten nebeneinander; der Anwendungsvorrang bewirkt aber, dass die nationale Norm bei einem Verstoß gegen Art. 34 AEUV schon deshalb nicht anwendbar ist und es auf Art. 12 I GG nicht mehr ankommt.