Abgrenzung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 AEUV, Art. 56 AEUV)

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 3 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Beide Freiheiten schützen selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, beide haben denselben Prüfungsaufbau, und die Zuordnung entscheidet gleichwohl über den Ausgang: weil sich die zulässigen Anforderungen unterscheiden, die ein Mitgliedstaat stellen darf.

NiederlassungsfreiheitDienstleistungsfreiheit
NormArt. 49 UAbs. 1 S. 1 AEUVArt. 56 UAbs. 1 AEUV
Wortlaut„Die Beschränkungen der freien Niederlassung … sind … verboten“„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs … sind … verboten“
Merkmalfeste Einrichtung, auf Dauer, Eingliederung in die Wirtschaft des Aufnahmestaatsvorübergehend, gegen Entgelt, ohne dauerhafte Einrichtung
Wer bewegt sichder Leistende siedelt sich andie Leistung überschreitet die Grenze — oder der Leistende oder der Empfänger reist
Zulässige Anforderungengrundsätzlich die Regeln des Aufnahmestaats für dessen eigene Angehörige, Art. 49 UAbs. 2 AEUVstrengere Zurückhaltung: der Herkunftsstaat hat bereits kontrolliert
Typische FälleZweigniederlassung, Praxis, ständiger BetriebMesseauftritt, Bauleistung auf Zeit, grenzüberschreitende Beratung

Schema · Die Zuordnung treffen

  1. Gibt es eine feste Einrichtung im Aufnahmestaat? Wenn ja und auf Dauer angelegt: Niederlassung. Eine bloße Infrastruktur, die für die vorübergehende Leistung notwendig ist, genügt dafür nicht.
  2. Wie lange, wie häufig, wie regelmäßig, wie kontinuierlich? Diese vier Merkmale entscheiden, wenn die feste Einrichtung fehlt oder mehrdeutig ist. Es gibt keine feste Zeitgrenze.
  3. Ist die Leistung entgeltlich? Ohne Entgelt keine Dienstleistung im Sinn des Vertrags.
  4. Ist die Zuordnung offen? Dann prüfe die näher liegende Freiheit und weise in einem Satz darauf hin, dass die andere zu keinem anderen Ergebnis führte — Aufbau und Maßstab sind weitgehend gleich. Das ist ehrlicher als eine erzwungene Entscheidung.
  5. Die Folge für die Rechtfertigung
    Bei der Niederlassung darf der Aufnahmestaat seine Berufszugangsregeln grundsätzlich anwenden, weil der Niedergelassene in seine Wirtschaft eingegliedert ist; bei der Dienstleistung ist die doppelte Kontrolle unverhältnismäßig, soweit der Herkunftsstaat gleichwertige Anforderungen bereits durchgesetzt hat. Hier entscheidet sich die Erforderlichkeit.

Gegenprobe

Frage, was geschähe, wenn der Auftrag endet. Bleibt eine Einrichtung zurück, die auf weitere Aufträge wartet, war es Niederlassung. Reist alles ab, war es Dienstleistung.

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