Die Entscheidung. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Jetzt fragt sich, welches höherrangige Recht den Maßstab bildet — und ob ein Teil davon einem anderen Gericht vorbehalten ist.
§ 47 III VwGO. „Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.“
§ 47 IV VwGO. „Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.“
Kriterien — was zum Maßstab gehört.
| Maßstab | Prüft der Verwaltungsgerichtshof? |
|---|---|
| Grundgesetz und sonstiges Bundesrecht | ja, vollständig |
| Recht der Europäischen Union | ja |
| förmliche Landesgesetze, insbesondere die Ermächtigungsgrundlage | ja |
| höherrangige untergesetzliche Normen desselben Landes | ja |
| Bayerische Verfassung | zurückhaltend; hier setzt § 47 III VwGO an |
Der Bereich des § 47 III VwGO. Die Vorschrift greift nur, „soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist“. Das Wort „ausschließlich“ ist der Angelpunkt: Ein Verfahren, das neben die Normenkontrolle tritt, löst die Sperre nicht aus. In Bayern steht neben der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle die Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof; ob § 47 III VwGO deshalb greift, wird unterschiedlich beurteilt, und der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei der Prüfung am Maßstab der Bayerischen Verfassung zurückgehalten. In den vierzig dokumentierten Aufgaben ist der Punkt nie tragend geworden — die Popularklage kam in keiner vor.
Wie man ihn behandelt. Mit drei Sätzen, und an einer von zwei Stellen. Vertretbar ist beides: als Beschränkung des Prüfungsumfangs in der Begründetheit, wo die Vorschrift steht, oder als Teil des Rechtsschutzbedürfnisses in der Zulässigkeit, weil der Antragsteller insoweit auf ein anderes Gericht verwiesen wäre. Wer sich entscheidet und die Alternative benennt, hat genug getan.
Der Sonderfall Art. 100 I GG. Untergesetzliche Normen darf der Verwaltungsgerichtshof selbst verwerfen; das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts betrifft nur förmliche Gesetze. Hält er aber das Landesgesetz, auf dem die Satzung beruht, für verfassungswidrig, muss er vorlegen — und das Verfahren nach § 47 VwGO aussetzen. Die Kette lautet dann: Norm ungültig, weil die Ermächtigung ungültig ist, und über die Ermächtigung entscheidet nicht er.
Wann § 47 IV VwGO trägt. Wenn dieselbe Rechtsvorschrift bereits vor einem Verfassungsgericht angegriffen ist — etwa mit der Popularklage. Dann kann der Verwaltungsgerichtshof aussetzen; er muss nicht. Die Vorschrift ist eine Ermessensnorm und dient der Vermeidung widersprechender Entscheidungen.