§ 47 II 1 VwGO, erster Teil. „Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, … innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen.“
Verlangt: eine natürliche oder juristische Person · die geltend macht · durch die Rechtsvorschrift selbst oder erst durch ihre Anwendung · in eigenen Rechten verletzt zu sein · oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Maßstab: § 42 II VwGO mit zwei Erweiterungen
Verlangt ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung; die Verletzung darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein. Erweitert ist der Tatbestand um zwei Wendungen, die § 42 II VwGO nicht kennt: „oder deren Anwendung“ — die Verletzung muss nicht unmittelbar aus der Norm folgen, es genügt, dass sie beim Vollzug eintritt — und „oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“, was die künftige Betroffenheit einbezieht. Beides zusammen macht die Antragsbefugnis weiter als die Klagebefugnis.
Die drei tragenden Fallgruppen
- Der Eigentümer im Plangebiet
Regelt die Norm unmittelbar die Nutzung seines Grundstücks — Festsetzungen eines Bebauungsplans, eine Naturschutzverordnung, eine Wasserschutzgebiets- verordnung —, folgt die Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 14 I GG. Mehr als drei Zeilen braucht der Punkt nicht. - Der Eigentümer außerhalb des Plangebiets
Er kann sich nicht auf sein Eigentum berufen, wohl aber auf das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB: Es vermittelt ein Recht auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungserheblichen Belange und ist insoweit drittschützend. Verlangt ist, dass ein eigener, mehr als geringfügiger und schutzwürdiger privater Belang betroffen ist, der in der Abwägung zu berücksichtigen war. - Der Gebührenschuldner
Bei Abgabensatzungen genügt die Möglichkeit, zu einer rechtswidrigen Abgabe herangezogen zu werden; die Anwendung der Norm reicht.
Was nicht genügt
Das Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln, das Interesse an einer unverbauten Aussicht, die allgemeine Sorge um das Ortsbild, die Betroffenheit als Mitglied der Allgemeinheit. § 47 VwGO ist trotz der objektiven Ausgestaltung der Begründetheit kein Popularverfahren; die Einschränkung liegt in der Antragsbefugnis.