(P) In welcher Reihenfolge wird geprüft, und welche Punkte weichen vom gewohnten Klageaufbau ab?
- Drei Abweichungen prägen das Programm. Es gibt keine Klage, sondern einen Antrag; es gibt keinen Beklagten, sondern einen Antragsgegner, der nach § 47 II 2 VwGO bestimmt wird; und es gibt eine Frist von einem Jahr statt eines Monats, die zugleich eine Ausschlussfrist ist.
Schema · Zulässigkeit des Normenkontrollantrags
- Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO. Über den Halbsatz „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ in § 47 I VwGO Teil der Statthaftigkeit; wer ihn gesondert prüft, verliert nichts.
- Zuständigkeit. Sachlich und örtlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, § 47 I VwGO mit Art. 1 I 1 AGVwGO. Eine örtliche Zuständigkeitsfrage stellt sich nicht — es gibt nur einen.
- Statthaftigkeit. § 47 I Nr. 1 VwGO für Satzungen nach dem Baugesetzbuch; § 47 I Nr. 2 VwGO mit Art. 4 S. 1 AGVwGO für alle anderen untergesetzlichen Rechtsvorschriften; die Sperre des Art. 4 S. 2 AGVwGO für Satzungen nach Art. 81 I BayBO (Ö4-6.2).
- Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO. Für natürliche und juristische Personen die Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung (Ö4-6.5); für Behörden ohne Rechtsverletzung (Ö4-6.6).
- Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO: ein Jahr nach Bekanntmachung, Ausschlussfrist (Ö4-6.7).
- Kein § 47 Abs. 2a VwGO mehr. Der Absatz ist weggefallen; eine Präklusion wegen unterlassener Einwendungen gibt es nicht (Ö4-6.8).
- Richtiger Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO: die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die Vorschrift erlassen hat — der Rechtsträger, nicht das Organ (Ö4-6.9).
- Beteiligung Dritter. § 47 II 3 VwGO Gelegenheit zur Äußerung; § 47 II 4 VwGO verweist auf § 65 I und IV sowie § 66 VwGO — § 65 II VwGO ist ausgenommen, eine notwendige Beiladung gibt es hier nicht.
- Postulationsfähigkeit. Vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt § 67 IV VwGO: Vertretungszwang. Der Punkt wird oft vergessen und trägt in einer Anwaltsklausur den ganzen Rat.
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt, wenn die Norm bereits außer Kraft getreten oder funktionslos geworden ist und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, oder wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit dem Antrag nicht verbessern kann — etwa weil sein Vorhaben auch bei Unwirksamkeit der Norm unzulässig bliebe. Es fehlt nicht schon deshalb, weil eine Inzidentkontrolle möglich wäre.
Was hier nicht hingehört. Ein Vorverfahren — es gibt keines. Und die Frage, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist: Das ist Begründetheit, und dort wird sie gerade nicht geprüft (Ö4-6.11).