Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO — worum es geht

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Die Normenkontrolle trug drei von vierzig Aufgaben, und dieses Feld bekommt achtzehn Einheiten. Der Grund liegt daneben: Die Prüfung einer untergesetzlichen Norm auf ihre Wirksamkeit war in fünfzehn von vierzig Aufgaben zu leisten und ist damit das häufigste Einzelproblem der ganzen Reihe. Nur läuft sie meistens inzident — im Rahmen der Klage gegen den Bescheid, der auf die Norm gestützt ist. Die Weiche zwischen Normenkontrollantrag und Inzidentprüfung gehört deshalb an den Anfang jeder solchen Aufgabe, und sie gehört hierher.

Zwei Zitate entscheiden über den Rest. Das erste ist bayerisch: Die Zuständigkeit nach § 47 I Nr. 2 VwGO steht in Art. 4 AGVwGO, nicht in Art. 5 — der regelt Besitzeinweisungen. Das zweite ist eine Leerstelle: § 47 Abs. 2a VwGO ist weggefallen; wer die Präklusion prüft, prüft eine tote Norm. Dazu kommt ein Absatz mit eigenem Maßstab: § 47 VI VwGO kennt weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund, sondern verlangt, dass die einstweilige Anordnung „zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ ist.

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