Die Entscheidung. § 47 II 1 VwGO nennt zwei Antragsteller in einem Satz und stellt an sie verschiedene Anforderungen: „jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, … in ihren Rechten verletzt zu sein …, sowie jede Behörde“. Für die Behörde fehlt jede Bezugnahme auf eine Rechtsverletzung — und das ist kein Redaktionsversehen.
Kriterien.
- Warum die Behörde keine Rechtsverletzung geltend machen muss. Behörden sind keine Träger subjektiver Rechte; sie nehmen Zuständigkeiten wahr. Ein Erfordernis, das an eine Rechtsverletzung anknüpft, liefe für sie leer.
- Was an seine Stelle tritt. Verlangt wird gleichwohl eine eigene Betroffenheit, sonst wäre die Normenkontrolle für Behörden eine Popularklage. Zwei Formen sind anerkannt: die Anwendungsbetroffenheit — die Behörde hat die Norm bei ihren Entscheidungen anzuwenden, etwa das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde den Bebauungsplan der Gemeinde — und die Regelungsbetroffenheit, wenn die Norm in den Zuständigkeitsbereich der Behörde eingreift.
- Warum die Behörde den Weg braucht. Weil sie die Norm nicht selbst verwerfen darf. Sie ist an sie gebunden, auch wenn sie sie für unwirksam hält; der Normenkontrollantrag ist ihr einziger Weg, die Bindung zu lösen (Ö4-6.3).
- Wer „Behörde“ ist. Der Behördenbegriff, nicht der Rechtsträgerbegriff — den Antrag stellt die Behörde selbst, nicht ihr Träger. Das ist eine bewusste Ausnahme vom Rechtsträgerprinzip und spiegelt sich nicht auf der Gegenseite: Antragsgegner ist nach § 47 II 2 VwGO stets der Rechtsträger (Ö4-6.9).
Die Sonderlage der Gemeinde. Die Gemeinde kann in beiden Rollen auftreten. Wendet sie sich gegen eine Norm eines anderen Trägers, die ihre Planungshoheit berührt, ist sie juristische Person und macht eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend. Wendet sie sich als anwendende Behörde gegen eine Norm, die sie zu vollziehen hat, kann sie den Behördenweg gehen. Welche Rolle gemeint ist, muss die Arbeit sagen — die Voraussetzungen unterscheiden sich.
Die Gegenprobe. Steht in der Arbeit „Die Behörde ist antragsbefugt, weil sie in ihren Rechten verletzt ist“, ist der Maßstab verfehlt: Behörden haben keine Rechte im Sinn des § 47 II 1 VwGO. Steht dort „Die Behörde ist ohne Weiteres antragsbefugt“, fehlt die Betroffenheit.