§ 47 Abs. 2a VwGO ist weggefallen — und was an seine Stelle nicht getreten ist

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 47 VwGO, amtlicher Text. „(2a) (weggefallen)“

Was dort stand. Bis 2017 enthielt der Absatz eine Präklusion: Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach dem Baugesetzbuch war unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend machte, die er im Auslegungsverfahren nicht oder verspätet vorgebracht hatte, obwohl auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war. Der Absatz ist ersatzlos gestrichen.

Was daraus folgt. Wer im Auslegungsverfahren geschwiegen hat, kann den Normenkontrollantrag gleichwohl stellen und alle Einwendungen erheben. Jede Darstellung, die diesen Punkt prüft, prüft eine tote Norm — und jede Bearbeitung, die den Antrag daran scheitern lässt, ist im Ergebnis falsch. Der Fehler ist verbreitet, weil ältere Muster und Aufbauschemata den Absatz noch führen.

Was an seine Stelle nicht getreten ist. Es gibt keine verwaltungsprozessuale Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren. Zwei Vorschriften werden gelegentlich für einen Ersatz gehalten und sind es nicht:

  • § 47 II 1 VwGO, die Jahresfrist. Sie begrenzt die Zeit, nicht das Vorbringen. Wer rechtzeitig beantragt, darf alles rügen.
  • § 215 I BauGB, die Rügefrist. Sie steht im Baugesetzbuch, gilt nur für Bebauungspläne und andere Satzungen nach dem Baugesetzbuch, und sie ist keine Zulässigkeits-, sondern eine Begründetheitsvorschrift: Bestimmte beachtliche Verfahrens- und Formfehler, bestimmte Fehler im Verhältnis von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 215 II BauGB ist bei der Inkraftsetzung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen; fehlt der Hinweis, läuft die Rügefrist nicht.

Der Unterschied in einem Satz. Die gestrichene Präklusion machte den Antrag unzulässig; die Rügefrist des § 215 I BauGB macht einzelne Fehler unbeachtlich. Wer beides vermengt, verwirft einen zulässigen Antrag oder prüft Fehler, die nicht mehr zählen.

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