Die Begründetheit — objektives Beanstandungsverfahren

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Was wird in der Begründetheit geprüft — und was gerade nicht?

  • Der Normenkontrollantrag hat eine doppelte Natur: In der Zulässigkeit ist er ein subjektives Rechtsschutzverfahren, in der Begründetheit ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren. Das ist die wichtigste Aussage des Feldes, und sie hat eine einzige, harte Folge: Die Rechtsverletzung des Antragstellers wird in der Begründetheit nicht geprüft. § 113 I 1 VwGO gilt hier nicht.
  • Wer sie gleichwohl prüft, verkleinert den Prüfungsstoff und verfehlt das Ergebnis: Eine Norm, die gegen höherrangiges Recht verstößt, ist auch dann für unwirksam zu erklären, wenn sie den Antragsteller in keinem eigenen Recht verletzt.

Schema · Begründetheit des Normenkontrollantrags

  1. Obersatz. Der Antrag ist begründet, wenn die Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb ungültig ist.
  2. Ermächtigungsgrundlage. Bei Rechtsverordnungen und bewehrten Satzungen ist sie zu benennen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; Art. 23 S. 2 GO verlangt für Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, für bewehrte Satzungen und für Verordnungen eine gesetzliche Grundlage, S. 3 die Angabe der Rechtsgrundlage.
  3. Formelle Rechtmäßigkeit.
  • Zuständigkeit des Normgebers, insbesondere die Verbandskompetenz — eigener oder übertragener Wirkungskreis — und die Organkompetenz.
  • Verfahren: Beschlussfassung, Beteiligungs- und Auslegungsvorschriften, bei Bauleitplänen §§ 3, 4 BauGB.
  • Form: Ausfertigung vor der Bekanntmachung und ordnungsgemäße Bekanntmachung, Art. 26 II GO. Der Bekanntmachungsfehler ist der häufigste Normfehler überhaupt, weil er die Norm insgesamt zu Fall bringt und sich am Sachverhalt leicht zeigen lässt.
  1. Materielle Rechtmäßigkeit. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Ö4-6.10), Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung. Bei Bauleitplänen zusätzlich die Erforderlichkeit nach § 1 III 1 BauGB, das Entwicklungsgebot nach § 8 II 1 BauGB und das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt. Für die Gültigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; für die Abwägung dagegen ausdrücklich der Zeitpunkt der Beschlussfassung — § 214 III 1 BauGB: „Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend.“
  3. Planerhaltung, §§ 214, 215 BauGB. Erst prüfen, ob der Fehler nach § 214 BauGB überhaupt beachtlich ist; dann, ob er nach § 215 I BauGB durch Fristablauf unbeachtlich geworden ist (Ö4-6.8). Beide Schritte gehören in dieser Reihenfolge in die Begründetheit, nicht in die Zulässigkeit.
  4. Umfang der Unwirksamkeit. Ergreift der Fehler die ganze Norm oder nur einen Teil? Teilbar ist sie, wenn der Rest aus sich heraus sinnvoll bleibt und der Normgeber ihn auch allein erlassen hätte. Der Tenor folgt dem (Ö4-6.13).

Was in der Begründetheit nichts zu suchen hat. Die Antragsbefugnis, die Frist, die Rechtsverletzung des Antragstellers, das Rechtsschutzbedürfnis. Alles vier steht in der Zulässigkeit — und die Rechtsverletzung steht nirgends.

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