Wo sie stehen. Der Antrag im Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof, gestellt durch einen Bevollmächtigten — § 67 IV VwGO gilt. Die Tenöre des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang der übrigen Entscheidungsformen stehen in Ö4-7.8; hier stehen sie zusammen mit dem Antrag und den Nebenaussprüchen, die nur das Normenkontrollverfahren kennt. Der Tenor im Urteil unmittelbar nach dem Rubrum, gegliedert mit römischen Ziffern.
Der Antrag.
Die Satzung der Gemeinde … über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen vom 12. Mai 2025, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 14. Mai 2025, wird für unwirksam erklärt.
Nicht „aufzuheben“, nicht „für nichtig zu erklären“ — § 47 V 2 VwGO gibt das Wort vor. Die Norm ist mit Bezeichnung, Datum und Bekanntmachung zu benennen; die Bekanntmachung, weil an ihr die Jahresfrist hängt (Ö4-6.7).
Der Tenor bei vollem Erfolg.
I. Die Satzung der Gemeinde … über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen vom 12. Mai 2025 ist unwirksam.
Üblich und gebräuchlich ist auch die Fassung „wird für unwirksam erklärt“; beide sind richtig, weil § 47 V 2 VwGO das Verb liefert.
Der Tenor bei Teilunwirksamkeit.
I. § 4 Abs. 2 der Satzung … vom 12. Mai 2025 ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Tenor bei Erfolglosigkeit.
I. Der Antrag wird abgelehnt.
Die weiteren Ziffern.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen, wie die Satzung bekanntzumachen wäre.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Warum Ziffer IV hier steht und im Eilbeschluss nicht. Das Normenkontrollverfahren endet regelmäßig durch Urteil, und für Urteile verweist § 167 I 1 VwGO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. Vollstreckbar ist allein der Kostenausspruch — nach § 167 II VwGO können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ohnehin nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, und für das Normenkontrollurteil gilt nichts anderes, weil die Unwirksamerklärung nichts zu vollstrecken lässt. Der Eilbeschluss hat diesen Ausspruch nicht (Ö4-4.18).
Warum Ziffer V nicht fehlen darf. Nach § 132 I VwGO ist die Revision nur statthaft, wenn der Verwaltungsgerichtshof oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Über die Zulassung ist deshalb zu entscheiden, und die Entscheidung gehört in den Tenor.