Die Entscheidung
Dieselbe Gestaltungsvorschrift kann in einer eigenständigen Satzung nach Art. 81 Abs. 1 BayBO stehen oder als Festsetzung im Bebauungsplan nach Art. 81 Abs. 2 BayBO. Der Inhalt ist derselbe, das Verfahren nicht — daran scheitert die Norm in der Klausur.
Kriterien
| selbständige Satzung, Abs. 1 | im Bebauungsplan, Abs. 2 | |
|---|---|---|
| Verfahren | Gemeindeordnung | zusätzlich die von Abs. 2 Satz 2 erstreckten BauGB-Vorschriften |
| Öffentlichkeitsbeteiligung | nicht vorgeschrieben | §§ 3, 4 BauGB entsprechend |
| Abwägung | allgemeines Abwägungsgebot | § 1 Abs. 7 BauGB entsprechend |
| Planerhaltung | keine — jeder beachtliche Fehler wirkt | §§ 214, 215 BauGB entsprechend |
| Sicherung | keine | §§ 14 bis 18 BauGB entsprechend |
- Die Zuständigkeit ist in beiden Fällen dieselbe — und sie ist die Ausnahme: Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO verbietet die Übertragung des Satzungserlasses auf beschließende Ausschüsse, nimmt davon aber „alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO“ aus.
- Der Preis des Weges über Abs. 2 ist das Verfahren, sein Gewinn die Planerhaltung: Nur dort greifen §§ 214, 215 BauGB (Feld 6, Bebauungsplan). Die selbständige Satzung kennt keine Unbeachtlichkeits- und keine Rügefrist; ein beachtlicher Fehler führt unmittelbar zur Unwirksamkeit.
- Beim Abstandsflächenmaß verweist Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für Regelungen in Bebauungsplänen zusätzlich auf § 33 BauGB entsprechend.
Die Gegenprobe
Prüfst du bei einer selbständigen Gestaltungssatzung die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder die Rügefrist des § 215 BauGB, hast du den falschen Absatz gewählt — beides gilt nur „in diesen Fällen“. Prüfst du umgekehrt bei einer Gestaltungsfestsetzung im Bebauungsplan nur die Gemeindeordnung, fehlt die halbe Verfahrensprüfung.