Die Entscheidung
Für dieselbe Anlage gibt es zwei mögliche Gestattungen, und sie schließen einander aus. Wer die falsche prüft, prüft die falsche Behörde und das falsche Programm — und der Nachbar klagt gegen den falschen Bescheid.
Kriterien
| Baugenehmigung | Genehmigung nach § 4 BImSchG | |
|---|---|---|
| Auslöser | Art. 55 Abs. 1 BayBO | Anlage der 4. BImSchV |
| Behörde | untere Bauaufsichtsbehörde, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO | Immissionsschutzbehörde |
| Programm | Art. 59 oder Art. 60 BayBO | § 6 Abs. 1 BImSchG: §§ 5, 7 und alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften |
| Reichweite | begrenzt | § 13 BImSchG: schließt die Baugenehmigung ein |
| Nachbarschutz | drittschützende Normen des Baurechts | zusätzlich § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG |
- § 13 BImSchG ist der Angelpunkt: Die Genehmigung „schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein“ — die Baugenehmigung gehört dazu, nicht aber Planfeststellungen, bergrechtliche Betriebspläne, atomrechtliche Entscheidungen und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.
- Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit fällt nicht weg, sie wandert: Über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG prüft die Immissionsschutzbehörde §§ 29 bis 38 BauGB mit und braucht dafür nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen.
- Art. 56 Satz 2 BayBO zieht die Folge für das Einschreiten: Wo ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung einschließt, nimmt die Fachbehörde „die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr“ (Ö6-7.1).
Die Gegenprobe
Suchst du bei einer Anlage der 4. BImSchV nach einer Baugenehmigung, findest du keine — und der Nachbar, der sie anficht, klagt gegen einen Verwaltungsakt, den es nicht gibt. Umgekehrt: Prüfst du bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, hast du die falsche Norm; dort gilt § 22 BImSchG.