Art. 4 Satz 2 AGVwGO — die verengte Normenkontrolle

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Art. 4 AGVwGO. „¹Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. ²Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn 1. der Antrag von einer Behörde gestellt wird und 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.“

Verlangt Satz 2 kumulativ: einen Behördenantrag · und grundsätzliche Bedeutung.

Satz 1 ist die landesrechtliche Öffnung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Satz 2 nimmt Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 BayBO davon nicht aus, sondern verengt sie doppelt; beide Nummern müssen zusammenkommen, das „und“ ist kein Versehen. Für den Bürger heißt das: Die prinzipale Normenkontrolle steht ihm nicht offen; er muss die Satzung inzident angreifen, im Streit über Baugenehmigung, Vorbescheid oder Beseitigungsanordnung, und dort prüft jedes Gericht sie voll (Ö6-8.4). Die Verengung gilt nur für Abs. 1: Steht die Gestaltungsvorschrift als Festsetzung in einem Bebauungsplan, ist der Plan Prüfungsgegenstand und § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO uneingeschränkt eröffnet. Und: Art. 15 AGVwGO gibt es nicht.

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