Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO. „In diesen Fällen sind, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden.“ Satz 1 lässt örtliche Bauvorschriften „auch durch Bebauungsplan oder … durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs“ zu.
Verlangt: die Regelung im Bebauungsplan oder einer anderen BauGB-Satzung · kein abweichendes Verfahren im BauGB selbst.
Die Verweisung ist keine Kurzformel für §§ 214, 215 BauGB, sondern greift weiter; wer sie auflöst, muss drei Abschnitte übersetzen. Erster Abschnitt des Ersten Teils — die Allgemeinen Vorschriften der Bauleitplanung, §§ 1 bis 4c BauGB: Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3), Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7), Ermittlung und Bewertung (§ 2 Abs. 3), Beteiligung (§§ 3, 4). Dritter Abschnitt des Ersten Teils — der Bebauungsplan, §§ 8 bis 10a BauGB mit Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Bekanntmachung. Erster Abschnitt des Zweiten Teils — Veränderungssperre und Zurückstellung, §§ 14 bis 18 BauGB. Eine der namentlich genannten Vorschriften läuft leer: § 13b BauGB ist entfallen; geblieben ist allein die Übergangsregelung des § 215a BauGB.