(P) Wie wird die Art der baulichen Nutzung in einem Baugebiet geprüft — und in welcher Reihenfolge?
- Jede Gebietsvorschrift der BauNVO ist gleich gebaut: Absatz 1 nennt die Zweckbestimmung, Absatz 2 die allgemein zulässigen Nutzungen, Absatz 3 die ausnahmsweise zulässigen. Einzelne Vorschriften haben einen vierten Absatz mit besonderen Festsetzungsmöglichkeiten (§ 4a IV, § 6a IV, § 7 IV BauNVO). Wer diesen Bauplan kennt, kann jeden Gebietstyp prüfen, ohne ihn auswendig zu wissen.
Schema · Art der baulichen Nutzung im Baugebiet
- Welches Gebiet gilt? Festgesetzt nach § 30 I BauGB mit § 1 III BauNVO, oder faktisch nach § 34 II BauGB (Ö6-2.13).
- Hat die Gemeinde feingesteuert? § 1 IV bis X BauNVO. Eine Gliederung, ein Ausschluss oder eine Erweiterung geht der Grundregel vor (Ö6-3.8).
- Absatz 2 — allgemein zulässig? Dann ist das Vorhaben nach seiner Art zulässig, ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedarf.
- Absatz 3 — ausnahmsweise zulässig? Dann ist eine Ausnahme nach § 31 I BauGB erforderlich. Sie steht im Ermessen; im faktischen Baugebiet gilt § 31 I BauGB nach § 34 II Hs. 2 BauGB entsprechend. Feld 4.
- Weder noch — gebietsfremd. Dann bleibt nur die Befreiung nach § 31 II BauGB, und diese scheitert bei der Art der Nutzung fast immer an den Grundzügen der Planung. Für den Nachbarn ist das die Stelle des Gebietserhaltungsanspruchs: Er kann jede gebietsfremde Nutzung abwehren, ohne selbst betroffen zu sein. Feld 5.
- §§ 12 bis 14 BauNVO treten hinzu: Stellplätze und Garagen nach § 12, Räume und Gebäude für freie Berufe nach § 13, Ferienwohnungen nach § 13a, untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 BauNVO. Sie sind zulässig, ohne im Absatz 2 zu stehen.
- § 15 BauNVO als letzte Station. Auch das allgemein zulässige Vorhaben ist im Einzelfall unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (Abs. 1 S. 1) oder unzumutbare Störungen verursacht oder ihnen ausgesetzt wird (Abs. 1 S. 2).