Gegenüber Unternehmern sind §§ 308, 309 nicht unmittelbar anwendbar (§ 310 I 1) — und § 305 II auch nicht. Die Kontrolle läuft allein über die Generalklausel § 307. Aber Vorsicht: Die Wertungen der §§ 308, 309 wirken als Indiz in § 307 hinein — was dort für Verbraucher verboten ist, ist auch im B2B meist unangemessen. Nur auf die Handelsbräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 I 2).
Falle. „Im B2B gilt § 309 nicht“ ist nur die halbe Wahrheit. Direkt nein, als Indiz über § 307 aber sehr wohl — ein Vollausschluss der Nacherfüllung fällt auch unter Unternehmern.