Klauselverbote im B2B: nur mittelbar (§ 310 I BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Gegenüber Unternehmern sind §§ 308, 309 nicht unmittelbar anwendbar (§ 310 I 1) — und § 305 II auch nicht. Die Kontrolle läuft allein über die Generalklausel § 307. Aber Vorsicht: Die Wertungen der §§ 308, 309 wirken als Indiz in § 307 hinein — was dort für Verbraucher verboten ist, ist auch im B2B meist unangemessen. Nur auf die Handelsbräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 I 2).

Falle. „Im B2B gilt § 309 nicht“ ist nur die halbe Wahrheit. Direkt nein, als Indiz über § 307 aber sehr wohl — ein Vollausschluss der Nacherfüllung fällt auch unter Unternehmern.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema