Verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher, ist es Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) — und dann ist das Mängelrecht halbzwingend: Auf eine vor Mangelmitteilung getroffene, für den Verbraucher nachteilige Abweichung kann sich der Verkäufer nicht berufen (§ 476 I 1). Ein schlichter Gewährleistungsausschluss scheidet damit aus — sogar als Individualabrede, denn § 476 I 1 sperrt jede vorherige nachteilige Absprache, nicht nur AGB.
Falle. Auch § 442 (Rechte weg bei Kenntnis des Käufers) gilt im Verbrauchsgüterkauf nicht (§ 475 III 2). „Das haben Sie doch gesehen“ hilft dem Verkäufer gegenüber dem Verbraucher nicht.