Verbrauchsgüterkauf: das halbzwingende Mängelrecht (§§ 474, 476 I 1 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher, ist es Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) — und dann ist das Mängelrecht halbzwingend: Auf eine vor Mangelmitteilung getroffene, für den Verbraucher nachteilige Abweichung kann sich der Verkäufer nicht berufen (§ 476 I 1). Ein schlichter Gewährleistungsausschluss scheidet damit aus — sogar als Individualabrede, denn § 476 I 1 sperrt jede vorherige nachteilige Absprache, nicht nur AGB.

Falle. Auch § 442 (Rechte weg bei Kenntnis des Käufers) gilt im Verbrauchsgüterkauf nicht (§ 475 III 2). „Das haben Sie doch gesehen“ hilft dem Verkäufer gegenüber dem Verbraucher nicht.

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