Seit dem 1.1.2022 ist die Sache nur mangelfrei, wenn sie drei Anforderungen zugleich erfüllt:
- die subjektiven (vereinbarte Beschaffenheit, § 434 II BGB)
- die objektiven (übliche Beschaffenheit, Eignung, was der Käufer erwarten darf, § 434 III)
- die Montageanforderungen (§ 434 IV).
Neu ist das Gewicht der objektiven Ebene:
Eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung verdrängt sie nicht mehr automatisch — eine Abweichung nach unten muss zusätzlich wirksam vereinbart sein.
„Subjektiv gut“ reicht nicht mehr. Auch wer die vereinbarte Beschaffenheit trifft, haftet, wenn die Ware die objektiv übliche Qualität verfehlt — es sei denn, die Abweichung ist wirksam abbedungen.