Eine Klausel, die nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Kunde mit ihr nicht zu rechnen braucht, wird schon nicht Vertragsbestandteil (§ 305c I BGB) — egal, ob sie sonst wirksam wäre. Typisch: eine belastende Regelung an versteckter Stelle oder unter falscher Überschrift. Und bleiben nach Auslegung Zweifel, gehen sie zu Lasten des Verwenders (§ 305c II) — er hat den Text schließlich formuliert.
Falle. § 305c I ist eine Frage der Einbeziehung, nicht der Inhaltskontrolle. Prüf ihn vor §§ 307 ff. — was gar nicht Vertragsbestandteil wird, muss man nicht mehr am Inhalt messen.