Was die Parteien individuell vereinbaren, geht der AGB immer vor (§ 305b) — auch wenn es nur mündlich geschah und die AGB eine „nur Schriftform"-Klausel enthalten. Die Individualabrede ist der stärkere, weil konkret gewollte Wille. Eine formularmäßige Schriftformklausel kann eine spätere mündliche Sonderabrede deshalb nicht entwerten.
Beispiel. Der Verkäufer sichert beim Kauf mündlich eine bestimmte Eigenschaft zu; die AGB schließen jede Beschaffenheitsgarantie aus. Die mündliche Zusage gilt — § 305b.